von Thomas Barwinski, veröffentlicht in Ehrenamt
Übungsleiter-Freibetrag: An welche Bedingungen ist er gebunden?
Der Übungsleiter-Freibetrag
Werden bestimmte Tätigkeiten im Verein ausgeführt, kann ein Freibetrag bis zu 2.100 € Honorar im Jahr einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei geltend gemacht werden.
Der Übungsleiter-Freibetrag ist dabei an spezielle 4 Voraussetzungen gebunden. Erst wenn alle Voraussetzungen eintreffen, kann der Übungsleiter-Freibetrag angewendet werden.
Die 4 Voraussetzungen für den Übungsleiter-Freibetrag
Die Voraussetzungen kann man immer in Relation zueinander sehen. In irgendeiner Art und Weise würden sich meist mehrere Voraussetzungen aushebeln, wenn eine nicht erfüllt wird. Daher kann man die Voraussetzungen als ein Ganzes sehen.
Was ist ein Übungsleiter?
Die Definition eines Übungsleiters ist nicht genau vom Gesetzgeber vorgegeben. Welche Tätigkeiten sind gemeinnützig? An sich kann man sagen, dass in gemeinnützigen Vereinen jede Tätigkeit eine gemeinnützige ist. Das Zapfen von Bier auf einen Bierwagen auf dem Stadtfest kann genauso gemeinnützig sein, wie das Betreuen von Behinderten in einer kulturellen Einrichtung.
So unterschiedlich diese Tätigkeiten auch sein mögen, verfolgen diese doch in der Regel immer die Zwecke des gemeinnützigen Vereins. Wenn die Zapferei einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb zugeordnet ist, muss dies natürlich separat begutachtet werden.
Hier noch der versprochene Praxistipp:
Der Übungsleiter-Freibetrag kann mit einem 400-Euro-Job verbunden genutzt werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist die monatlich steuerliche Freigrenze 400 Euro. Die 2.100 Euro Übungsleiterfreibetrag kann auf die 400 Euro aufgeteilt werden. So sind im Monat bis zu 575 Euro(2.100 : 12 + 400) Nebenverdienst ohne Einkommenssteuerabgabe drin.
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