von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Verein
Ehrenamt und Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr. Es handelt sich um eine steuerfreie Vergütung, die der gemeinnützige Verein nach § 3 Nr. 26 a EStG dem Ehrenamtsträger zahlen kann.
Die Ehrenamtspauschale kann unter diesen Voraussetzungen gezahlt werden:
Ehrenamt: Für wen die Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann
In einem eingetragenen Verein sind beispielsweise begünstigt die Tätigkeiten von
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe des Vereins ausgeübt werden. Danach fallen Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht unter die Regelung nach § 3 Nr. 26 a EStG.
Ehrenamt, Ehrenamtspauschale und Satzung
Wenn eine Ehrenamtspauschale gezahlt wird, muss dies unbedingt in der Satzung geregelt werden! Denn: Ein gemeinnütziger Verein, der Zahlungen an Personen leistet, die Vereins- und Organämter unentgeltlich ausüben, verstößt gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten Vereinszwecke zu verwenden. Aufwandsersatz steht dieser Regelung nicht entgegen, die Ehrenamtspauschale schon.
Ehrenamt: Ehrenamtspauschale muss in die Satzung
Die Vereinssatzung muss der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden. Die Frist zur Satzungsänderung wurde bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Regelungen zu Ehrenamtspauschale in der Satzung gemeinnütziger Vereine festgeschrieben sein.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Frist noch einmal verlängert. Die Frist zur Satzungsänderung soll gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit geben, die Ehrenamtspauschale rückwirkend ab dem 01.01.2007 zu zahlen, auch wenn Regelungen in der Satzung fehlen oder möglicherweise sogar entgegengesetzt sind.
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| Handbuch für den VereinsVorsitzenden | Verein & Vorstand aktuell | Praxishandbuch Sozial Management |
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