Durch die Anmeldung wird ein neuer Verein rechtsfähig

Die Anmeldung ist der nächste Schritt, nach dem Sie Ihr Vorhaben mit Gleichgesinnten wahr gemacht haben und regelgerecht einen Verein gegründet haben. Denn um der Gesellschaft gegenüber rechts- und geschäftsfähig auftreten zu können, muss Ihr Verein offiziell beglaubigt sein.

Der Weg zum Notar, hier werden alle Ihre Angaben zur Vereinsgründung überprüft und rechtlich „abgesegnet“, ist der erste Gang, ehe Sie sich zum Amtsgericht begeben. Dort beantragen und empfangen Sie, mit der Anmeldung Ihrer neu gegründeten Gemeinschaft, die Weihen, um ein rechtsfähiger und damit „richtiger“ Verein sein zu können. Mit der abschließenden Eintragung in das Vereinsregister bekommen sie den benötigten Status des eingetragenen Vereins (e.V.) zuerkannt.

Für die Anmeldung Ihres neu gegründeten Vereins beim Amtsgericht, müssen Sie im Vorfeld, zur Beglaubigung Ihrer Vereinsgründung, beim Notar wichtige Informationen vorlegen, die aus den schriftlichen Gründungsprotokollen und -unterlagen hervorgehen.

  1. Versammlungsort und -datum
  2. Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
  3. Festlegung des Vereinsnamens
  4. Einstimmige Festlegung der Vereinssatzung
  5. Durch die anwesenden Gründungsmitglieder datierte und unterzeichnete Vereinssatzung
  6. Gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
  7. Persönliche Angaben der gewählten Vorstandsmitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort)
  8. Annahme der Wahl durch die in den Vorstand Gewählten
  9. Unterschriften der in der Satzung festgelegten Protokollunterzeichner
  10. Anwesenheitsliste aller Gründungsversammlungsteilnehmer mit persönlichen Angaben und persönlichen Unterschriften  

Zur Beglaubigung der Vereinsgründung beim Notar müssen alle gewählten Vorstandsmitglieder persönlich erscheinen. Mit der Vorlage der jeweiligen Personalausweise und der persönlichen Unterschriften vor dem Notar, wird die Vereinsgründung rechtskräftig. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine notariell beglaubigte Vollmacht geschehen. Die Vorstandsmitglieder können aus Verhinderungsgründen zu unterschiedlichen Zeiten ihrer Beglaubigungspflicht nachkommen.

Die Anmeldung des neu gegründeten Vereins erfolgt beim Amtsgericht mit den vom Notar beglaubigten Unterlagen. Ein gewähltes und beglaubigtes Mitglied des Vereinsvorstandes (in der Regel der Vorsitzende) kann die Anmeldung vornehmen. Sind in der Vereinssatzung zur Warnehmung der Geschäfte ständig zwei Vorstandsmitglieder vorgesehen, muss die Anmeldung durch zwei Personen geschehen.

Für das gesamte Beglaubigungs- und Eintragungsverfahren entstehen dem neuen Verein Kosten:

  1. Beim Notar: Gebühr für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung
  2. Beim Amtsgericht: Gebühr für die Eintragung in das Vereinsregister
  3. Unter Umständen Gebühr für die Bekanntmachung und Eintragung im Amtsblatt

Die Höhe der Gebühren richtet sich gemäß des Vereinszwecks und der Ziele nach dem Geschäftswert.

Lesen Sie zum Thema Vereinsgründung und -anmeldung auch die bereits im VNR-Expertenportal Verein erschienenen Artikel:

  1. Vorteile und Absicherung durch Vereinsgründung
  2. Gemeinnützigkeit – der Schlüssel zu öffentlicher Anerkennung
  3. Verein und Unternehmen – die gemeinnützige Mini-GmbH
  4. Vereinshaftung: Vereinsvorstände tragen rechtliche und materielle Verantwortung