Wie sich die neuen Pflegegrade von den Pflegestufen unterscheiden

Pflegebedürftige werden derzeit noch nach Umfang ihres Hilfebedarfs in Pflegestufen eingeteilt. Dies soll sich jedoch mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändern. Statt dem reinen Zeitaufwand wird dann der Grad der Selbständigkeit beurteilt. Zusätzlich wird die Unterteilung feiner: Aus den drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade.

Die Rahmenbedingungen für die Pflege werden ständig neu gefasst und reformiert. Dies betrifft nicht zuletzt die Pflegebedürftigkeit.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff soll bis 2017 kommen

Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat sich lange hingezogen. Doch nun arbeitet die Politik eifrig an der Umsetzung einer neuen Begutachtung von pflegebedürftigen Personen. Diese soll der "individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden", informiert das Bundesgesundheitsministerium. Im Zuge dessen werden die vergleichsweise starren Pflegestufen durch flexiblere Pflegegrade ersetzt.

Vor allem Menschen, die aufgrund psychischer Einschränkungen auf Hilfe angewiesen sind, kommen die geplanten Neuregelungen zugute. Denn ihr Bedarf an Betreuung wird derzeit noch zu wenig berücksichtigt.

Zeitaufwand der Pflege entscheidet über Pflegestufe

Für die Einteilung in eine Pflegestufe wird der Pflegeaufwand bisher anhand der Zeit berücksichtigt. Dabei wird zwischen der Grundpflege und sonstiger Pflege unterschieden. Je mehr Hilfe Personen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität brauchen, desto höher ist die Pflegestufe.

Doch Menschen, die körperlich fit sind, jedoch geistige Einschränkungen haben, rutschen bisher durch das System. Zudem führt die starre Einordnung abhängig von der Pflegezeit dazu, dass manche Pflegebedürftige keine Pflegestufe bekommen, obwohl ihnen dazu nur ein oder zwei Minuten fehlen.

Pflegegrad je nach verbliebener Selbständigkeit

Bei den Pflegegraden fließen nicht mehr drei, sondern sechs Bereiche in die Begutachtung ein:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweise und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
  • Belastung bei der Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte

Dabei wird nicht der Zeitbedarf ermittelt, sondern "die verbliebene Selbständigkeit der betroffenen Person", so der GKV-Spitzenverband. Die Einstufung erfolgt "von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5)", erläutert das Gesundheitsministerium.

Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll im Zuge des zweiten Pflegestärkungsgesetzes eingeführt werden, welches für diese Wahlperiode bis 2017 geplant ist. Personen, die bereits in einer Pflegestufe eingeordnet sind, könnten dann automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet werden. Wie die Vorgehensweise jedoch konkret aussehen wird, kann erst nach Vorlage des Gesetzentwurfes endgültig gesagt werden.