Schweigepflicht in der Pflege

Die Schweigepflicht ist für Pflegekräfte ein wichtiges Thema, denn nicht selten werden sie von Angehörigen zum Gesundheitszustand von Pflegekunden befragt. Auch die Bitte um Einsicht in die Dokumentation kommt vor. Dürfen Pflegekräfte Auskunft geben?

Schweigepflicht und Datenschutz in der Pflege
Pflegekräfte werden oft von Angehörigen zum Gesundheitszustand des Pflegekunden befragt, zu seinem Befinden, zu Ergebnissen von Arztbesuchen oder der Medikation. Gelegentlich möchten sie auch Einsicht in die Patientendokumentation erhalten. Für Pflegekräfte stellt sich dann die Frage, was den Angehörigen überhaupt mitgeteilt werden darf.

Schweigepflicht: Gesetz zur Verletzung von Privatgeheimnissen
Nicht nur Ärzte, sondern auch Pflegekräfte (und Auszubildende der Pflegeberufe) sind in der Pflicht: Eine Verletzung von Privatgeheimnissen kann nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Für anderes nicht-pflegendes Personal des Heims (Handwerker, Hausmeister, Küchenpersonal) gilt diese gesetzliche Regelung nicht. Ihre Schweigepflicht beschränkt sich auf tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitarbeiter über das Gesetz zur Verletzung von Privatgeheimnissen zu unterrichten. Normalerweise erfolgt dies über eine Schweigepflichterklärung, die die Mitarbeiter unterzeichnen müssen. Der Umgang mit den Privatgeheimnissen der Pflegekunden wird in § 204 StGB geregelt.

Schweigepflicht: Privatgeheimnisse
Unter einem Geheimnis ist rechtlich "… jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat."
Von der Schweigepflicht sind also nicht nur medizinisch-pflegerische Inhalte, sondern auch private Informationen wie beispielsweise Drittgeheimnisse (z. B. des Ehepartners) betroffen.

Schweigepflicht: Zugangsberechtigte Personen
Von der Schweigepflicht entbinden kann nur der Pflegekunde selbst bzw. sein gesetzlicher Betreuer. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Angehörigen und Freunden uneingeschränkt. Sie gilt auch gegenüber Ärzten und Pflegemitarbeitern, die nicht unmittelbar mit der Versorgung des Pflegekunden befasst sind. Sogar ein behandelnder Hausarzt, der sich erkundigt, wie es seinem gerade im Krankenhaus befindlichen Patienten geht, ist nicht zugangsberechtigt.

Auch gegenüber Pflegekräften anderer Wohnbereiche oder anderer Pflegedienste sollten Sie mit Informationen vorsichtig sein. Selbst wenn der Kollege ebenfalls unter Schweigepflicht steht, dürfen Sie nicht alles über Ihre Pflegekunden oder deren Angehörige erzählen. Stellen Sie bei einer Fortbildung einzelne Fälle vor, müssen sie anonymisiert dargestellt werden, so dass die eigentliche Identität des Betroffenen nicht ermittelt werden kann.

Schweigepflicht und Datenschutz gegenüber Heimaufsicht, MDK und Ehepartnern
Die Heimaufsicht und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) dürfen nur dann Einsicht in Patientenunterlagen nehmen, wenn der Patient oder sein Betreuer dem zugestimmt haben. Stellen Sie sie ohne zu Fragen zur Verfügung, ist dies ein Verstoß gegen die Geheimnispflicht.

Ehepartner haben nicht per se ein Auskunftsrecht – der Pflegekunde muss ausdrücklich zustimmen, dass der Ehepartner Einsicht in die Unterlagen bzw. Auskunft bekommen darf.

Entbindung von der Schweigepflicht
Sie können sich vom Pflegekunden entweder schriftlich oder mündlich von der Schweigepflicht entbinden lassen. Bei einer mündlichen Erklärung sollte unbedingt ein Zeuge anwesend sein.