Kinder müssen für Pflegekosten der Eltern aufkommen

Ein Großteil der Pflegebedürftigen wird zu Hause von Angehörigen versorgt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass immer mehr pflegebedürftige Menschen im Pflegeheim untergebracht werden. Abhängig von der Pflegestufe entstehen dabei hohe Kosten, die Pflegebedürftige oftmals nicht alleine zahlen können. In diesen Fällen werden die Kinder über den sogenannten Elternunterhalt zur Verantwortung gezogen.

Pflege im Heim: Versorgungslücke von mehr als 1.000 Euro

Es ist kein Geheimnis, dass Pflege teuer ist. Selbst Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) weist darauf hin, dass die Kosten bei Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt werden können. Die staatlichen Leistungen stellen lediglich einen Teilkaskoschutz vor den finanziellen Folgen dar. Insbesondere die Pflege im Heim kann sehr teuer werden. Stiftung Warentest zeigt beispielsweise, dass die Versorgungslücke – also die Differenz zwischen den Pflegeheimkosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung – je nach Pflegestufe im Pflegeheim zwischen 755 Euro und 1285 Euro pro Monat liegen kann.

Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig

Können Heimbewohner die Kosten, die nach Abzug der gesetzlichen Leistungen übrig bleiben, nicht selbst mit ihrer Rente und Rücklagen zahlen, springt das Sozialamt ein. Dieses holt sich das Geld jedoch von den Kindern zurück. Möglich macht dies der sogenannte Elternunterhalt. Denn wie Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, gilt dies auch umgekehrt.

Doch nicht das gesamte Einkommen und Vermögen der Kinder wird bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt. So liegt der sogenannte Selbstbehalt bei 1.800 Euro pro Monat. Hinzu kommt ein individueller Zuschlag. Erst der Betrag des monatlichen Einkommen, der über der Summe aus Mindestselbstbehalt und Zuschlag liegt, wird angerechnet.

Berechnung des Elternunterhalts: Selbstbehalt, Schonvermögen, Notgroschen

Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird zudem nicht das gesamte Vermögen der Tochter bzw. des Sohnes berücksichtigt. Kinder haben für die Altersvorsorge Anspruch auf ein Schonvermögen. Dieses berechnet sich laut Stiftung Warentest wie folgt: "Geschützt sind 5 Prozent des aktuellen Bruttolohns für alle Monate seit Berufsbeginn. Außerdem wird eine Verzinsung in Höhe von 4 Prozent unterstellt." Wer beispielsweise aktuell 4.000 Euro brutto verdient und seit 25 Jahren arbeitet, hat ein Schonvermögen von rund 100.000 Euro.

Das Sozialamt berücksichtigt außerdem einen Notgroschen für unerwartete Ausgaben. Hierfür gibt es keinen festen Betrag. Mindestens 10.000 Euro sind jedoch in der Regel geschützt.

Aufgrund der vielen Freibeträge ist die Berechnung des Elternunterhalts kompliziert und teilweise fehleranfällig. Verbraucherschützer empfehlen daher, den Rat eines Fachanwalts zu suchen. Er weiß in der Regel, welche Kosten Kinder angeben können, damit sich die Unterhaltslast reduziert, bzw. kann am ehesten Fehler im Bescheid des Sozialamtes ausfindig machen.