Betäubungsmittel im Schmerzmanagement: Diese gesetzlichen Vorschriften sollten Sie kennen

Betäubungsmittel sind für ein professionelles Schmerzmanagement notwendig, da Schwerstkranken herkömmliche Medikamente nur bedingt helfen. Betäubungsmittel bieten eine gute Symptomlinderung, sind aber nicht ungefährlich. Daher ist der Umgang damit gesetzlich speziell geregelt.

Betäubungsmittel im Schmerzmanagement: Diese gesetzlichen Regelungen gibt es
Betäubungsmittel werden bei Schwerstkranken und Sterbenden eingesetzt, deren Symptome mit herkömmlichen Schmerzmitteln nicht ausreichend gelindert werden können. Betäubungsmittel sind aber auch bewusstseins- oder stimmungsverändernde Substanzen, die süchtig machen können. Daher gibt es besondere gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Betäubungsmitteln im Schmerzmanagement.

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist geregelt, welche Wirkstoffe als Betäubungsmittel gelten und wie Sie damit umgehen müssen. Verschreibung, Abgabe und Nachweis des Verbleibs der Betäubungsmittel sind in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt.

Verwenden Sie in Ihrer Einrichtung Betäubungsmittel, müssen Sie diese entsprechend den strengen gesetzlichen Auflagen aufbewahren, verabreichen und vernichten. Wird einem Bewohner ein Betäubungsmittel verordnet, sollten Sie und Ihre Mitarbeiter sich dessen bewusst sein. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für das Schmerzmanagement mit Betäubungsmitteln haben wir für Sie zusammengestellt.

Betäubungsmittel im Schmerzmanagement: Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen

  • Ein Betäubungsmittel (BtM) muss vom Arzt auf einem speziellen Betäubungsmittelrezept in dreifacher Ausfertigung verschrieben werden.
  • Ein Betäubungsmittel darf nicht unbegründet (z.B. auf Reserve) vom Arzt angefordert werden. Der Arzt darf innerhalb von 30 Tagen nur eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstmenge verordnen. In begründeten Einzelfällen kann er bei einer Dauerbehandlung des Patienten von den Höchstmengen und der Anzahl der verschriebenen Betäubungsmittel abweichen. Dies muss auf dem BtM-Rezept mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet werden.
  • Ein BtM-Rezept muss innerhalb von 7 Tagen eingelöst werden, sonst wird es ungültig.
  • Im Notfall, wenn ein Arzt dringend ein Betäubungsmittel verordnen muss, kann er die benötigte Menge auch auf einem normalen Rezept verordnen. Dieses muss mit "Notfallverschreibung" gekennzeichnet und das reguläre BtM-Rezept, mit "N" gekennzeichenet, schnellstmöglich nachgereicht werden. Solch ein Notfallrezept ist nur 24 Stunden gültig.
  • Betäubungsmittel sind Eigentum des Bewohners. In der Regel wird in einem Pflegeheim vom Arzt angeordnet, dass die BtM zentral aufbewahrt und verwaltet werden. Sie müssen die Betäubungsmittel dann besonders geschützt in einem Betäubungsmittelschrank verschließen (haftungsrechtliche Gründe).
  • Nur Pflegefachkräfte dürfen BtM aus dem Schrank entnehmen und den Patienten verabreichen.
  • Aufbewahrte und verwaltete Betäubungsmittel dürfen erst kurz vor der Verabreichung aus dem Schrank entnommen werden. Zur Entnahme ist grundsätzlich nur die verantwortliche Pflegefachkraft oder PDL bzw. deren Stellvertreter oder eine beauftragte Pflegefachkraft berechtigt.
  • Jede Entnahme muss mit Datum, Handzeichen, Anfangs- und Restbestand auf dem BtM-Bogen mit dokumentenechtem Stift vermerkt werden. Dies gilt auch, wenn bei der Entnahme eine Ampulle kaputtgeht, eine Tablette heruntergefallen ist und nicht mehr verwendet werden kann etc. Die Dokumentation erfolgt patientenbezogen und muss ab der letzten Eintragung drei Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei nicht abgeteilter Zubereitung muss bei festen Stoffen das Gewicht (Gramm, Milligramm) und bei Flüssigkeiten die Menge in Millilitern vor und nach der Entnahme dokumentiert werden. Die Restmenge des Betäubungsmittels in der Verpackung muss jederzeit mit den Angaben der Dokumentation übereinstimmen.
  • Nicht mehr benötigte Betäubungsmittel dürfen nicht als Reserve aufbewahrt oder gar weitergegen werden. Die Restmengen geben Sie in der Apotheke ab, wo die exakte Menge mit Abgabedatum und Unterschrift dokumentiert wird. Auch diesen Rückgabenachweis müssen Sie drei Jahre lang aufbewahren.