Bessere Unterstützung für berufstätige pflegende Angehörige

Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" geht die Regierung 2015 einen weiteren Schritt, pflegende Angehörige zu entlasten. So haben Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und bezahlte Pflegezeit. Doch von den Neuregelungen sind viele Beschäftigte aufgrund mehrerer Ausnahmen ausgeschlossen.

Pflegende Angehörige sollen 2015 deutlich entlastet werden. Bereits das erste Pflegestärkungsgesetz aus dem Haus von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) verspricht Verbesserungen bei der Pflege von Angehörigen durch neue Unterstützungsangebote. Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" soll es Familien nun ermöglicht werden, Pflege und Job einfacher miteinander in Einklang zu bringen.

"Viele Menschen in Deutschland möchten ihre Angehörigen pflegen, leiden jedoch unter der Doppelbelastung von Pflege und Beruf", begründet Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) die Notwendigkeit des neuen Gesetzes.

Pflegezeit und Familienpflegezeit werden verbessert

Das Gesetz optimiert die bestehenden Regelungen sowohl zur
zehntägigen Pflegezeit als auch zur Familienpflegezeit. Denn noch nutzen
nur die wenigsten Arbeitnehmer diese von der Regierung geschaffenen
Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Pflegebedürftigkeit und Arbeit.
Beschäftigte haben künftig einen Anspruch darauf, für maximal zehn Tage
eine Auszeit vom Job zu nehmen und dabei eine Lohnersatzleistung zu
erhalten. Diese Zeit ist für die Organisation einer neuen notwendig
gewordenen Pflege eines Angehörigen gedacht.

Wer bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aussteigt, kann für diese
Zeit nun zusätzlich ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. "Damit soll es
für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der
Pflegephase zu bestreiten", informiert die Bundesregierung. Es dürfen sich jedoch nur Angestellte freistellen lassen, deren Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt.

Familienpflegezeit nur in größeren Betrieben möglich

Es besteht ab 2015 auch ein Rechtsanspruch darauf, sich für bis zu 24
Monate bei einer Restarbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden die
Arbeit zu reduzieren, um "einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung zu pflegen", so das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Auch hier kann für diese Zeit ein zinsloses Darlehen aufgenommen
werden. Jedoch steht die Familienpflegezeit nur Arbeitnehmern in
Betrieben mit mindestens 25 Angestellten offen.