Nachbarrecht: Ab 1,50 Meter Heckenhöhe muss vielerorts zur Schere gegriffen werden

Seit über 5 Jahren stand die Hecke schon da, ohne dass sich jemand an ihr gestört hätte. Vom Vorbesitzer 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt und auf eine Höhe von 3 Metern gezüchtet, hatte der neue Eigentümer des Hauses sich über das kräftige Grün und den vollen Sichtschutz der Hecke gefreut. Doch mit der Freude war es urplötzlich vorbei.
Von einem Tag auf den anderen störte die prächtige Hecke aber den Nachbarn des rheinland-pfälzischen Hauskäufers, der sich bitterlich über den Schatten beschwerte, den das hohe Grenzgewächs auf sein eigenes Grundstück warf. Die eingeschränkte Sonneneinstrahlung beeinträchtige die Nutzung seines Grundstücks, erklärte der Nachbar dem erstaunten neuen Eigentümer und verlangte von ihm, dass er etwas gegen den langen Schatten der Hecke unternehme. Weil sich beide nicht über eine vernünftige Maßnahme einigen konnten, trafen sich die Nachbarn statt am Gartenzaun vor Gericht wieder.

Vor dem Landgericht Trier unterlag der Eigentümer des Heckengrundstücks schließlich. Die Richter entschieden, dass er geeignete Maßnahmen ergreifen müsse, um den Schattenwurf auf dem nachbarlichen Grundstück auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. Nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nr. 1 Nachbarrechtsgesetz müsse der Neueigentümer des Grundstücks seine Hecke entweder auf eine Höhe von maximal 1,50 Meter stutzen oder sie 25 Zentimeter weiter entfernt von der Grundstücksgrenze neu einpflanzen. Den Einwand, er habe die Hecke nicht selber gepflanzt, kümmerte das Landgericht nicht.

Tipp: Das Nachbarrechtsgesetz, das in weiten Teilen ursprünglich aus dem im Nachbarschaftsverhältnis entwickelten Gewohnheitsrecht entstand, ist in den einzelnen Bundesländern nicht ganz einheitlich geregelt. Es lohnt sich deswegen vor einer Auseinandersetzung mit dem Nachbarn, zunächst einen Blick in das jeweilige Landesgesetz zu werfen!

 
(Landgericht Trier, Az.: 1 S 91/01)