Wie werden die eingeschränkten Alltagskompetenzen vom MDK festgestellt

Demente Pflegebedürftige werden durch das neue Pflegerecht besser abgesichert. Sie bekommen zukünftig nicht nur das Betreuungsgeld, sondern auch ein erhöhtes Pflegegeld. Sogar in der Pflegestufe 0 gibt es nun ein Pflegegeld. Welche Voraussetzungen müssen nun für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden sein?

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ergeben sich aus den Vorschriften der Begutachtungsrichtlinien der GKV zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Für diese Begutachtung ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuständig. Die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wird durch den MDK mit festgestellt.

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf der über den Hilfebedarf hinausgeht, der bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI und § 15 SGB XI Berücksichtigung findet. Für ambulant gepflegte bzw. versorgte Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein zusätzlicher Leistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mit dieser Leistung werden insbesondere für die Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung dieses Personenkreises gliedert sich in zwei Teile, ein Screening und ein Assessment.

Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

Das Screening entscheidet darüber, ob der Gutachter ein Assessment durchführen muss. Das Screening umfasst Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane, Nervensystem und Psyche .Hierzu ist in einer Tabelle der spezifische Hilfebedarf bei Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung zu erfassen. In der Tabelle ist zu "Orientierung", "Antrieb/Beschäftigung", "Stimmung", "Gedächtnis", "Tag-/Nachtrhythmus", "Wahrnehmung und Denken", "Kommunikation/Sprache", "Situatives Anpassen" und "Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen" jeweils eine Bewertung "unauffällig" oder "auffällig" abzugeben.

Mit dem Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu werden krankheits- oder behinderungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken) sowie Störungen des Affekts und des Verhaltens erfasst. Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "Ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf, auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate) und regelmäßig besteht.

Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein.

Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Bewertung und Abschließendes

Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens bei zwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus einem der Bereiche 1 bis 9.

Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein "Ja" angegeben wird.

Sollte die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vom MDK verneint werden, so können pflegende Angehörige diese Entscheidung anhand dieser Liste überprüfen und ggf. Widerspruch einlegen.