Was Pflegebedürftige über die Pflegereform 2015 wissen müssen

Der Bundesrat hat kürzlich das erste Pflegestärkungsgesetz gebilligt. Damit wird die gesetzliche Pflegeversicherung zum 1. Januar 2015 reformiert. Pflegebedürftige und deren Angehörige haben dann Anspruch auf verbesserte Leistungen. Die wichtigsten Punkte für Pflegebedürftige zur Pflegereform 2015 erfahren Sie in diesem Artikel.

Am 7. November 2014 hat der Bundesrat den Weg für eine verbesserte Pflege in Deutschland freigemacht. Zum 1. Januar 2015 treten damit Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft, die die Situation von pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen verbessern soll – unabhängig davon, ob sie im Pflegeheim oder zu Hause betreut werden.

"Mir ist wichtig, dass diese Verbesserungen bei den Menschen ankommen", so Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Betroffene sollten sich daher "frühzeitig über die neuen Leistungen beraten lassen." Kostenlose Beratungen bieten die jeweiligen Pflegekassen oder Pflegestützpunkte.

Pflegebeitrag erhöht sich zum Jahreswechsel

Das erste Pflegestärkungsgesetz besteht aus zwei Komponenten. Um diese Pflegereform 2015 finanzieren zu können, wird der Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung zum Jahreswechsel um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, bzw. 2,6 Prozent für Kinderlose angehoben. Mit einem Teil der Mehreinnahmen wird ein sogenannter Pflegevorsorgefonds errichtet. Dieser soll "mögliche Beitragssteigerungen in der Zukunft" abfedern, informiert das Bundesgesundheitsministerium.

Verbesserte Leistungen für Pflegebedürftige

Mit dem anderen Teil der zusätzlichen Einnahmen der Pflegereform 2015 werden diverse Leistungsverbesserungen abgedeckt. So erhalten Pflegebedürftige ab dem 1. Januar 2015 vier Prozent mehr Geld. Davon ausgenommen sind durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführte Leistungen, etwa für Demenzkranke. Hier steigen die Leistungen für die kommenden zwei Jahre nur um 2,67 Prozent.

Die Pflegereform 2015 sieht zudem für Pflegebedürftige unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Tages- und Nachtpflege können ohne Anrechnungen ans Pflegegeld beansprucht werden
  • höherer Zuschuss beim Umbau der eigenen vier Wänden von bis zu 4.000 Euro, in Pflege-Wohngemeinschaften bis zu 16.000 Euro
  • für die Vertretung pflegender Angehöriger, etwa wegen Krankheit, stehen künftig mit bis zu 2.418 Euro fast 1.000 Euro mehr pro Jahr für die sogenannte Verhinderungspflege zur Verfügung, Dauer des Anspruchs wird auf sechs Wochen verlängert
  • Zahl der Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen wird von 25.000 auf 45.000 Personen erhöht, Pflegebedürftige profitieren so von ergänzenden Betreuungsangeboten

Weitere Verbesserungen geplant

Dem ersten Pflegestärkungsgesetz soll bis 2017 ein zweites folgen, mit dem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden soll. Der bisherige Begriff wird Menschen mit geistigen Einschränkungen nicht gerecht, sodass diese in eine Pflegestufe eingeordnet werden, die ihren Bedürfnissen unter Umständen nicht entspricht.