Wann darf ein Heimvertrag gekündigt werden?

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Freiburg zu beschäftigen. Bewohner eines Pflegeheims können schon einmal mit Essenresten werfen, unhöflich sein oder andere verrückte Sachen machen, aber beim Dauerrauchen hört der Spaß auf. Zumindest wenn man nach dem Landgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 26.09.2012 geht ( Az: 3 S 48/12).

Das Gericht führt aus, dass wenn beharrlich gegen das geltende Rauchverbot verstoßen wird, der Heimvertrag gekündigt werden kann. In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Doppelzimmer in einem Pflegeheim bewohnt. In dem Pflegeheim bestand ein Rauchverbot. Trotz Rauchverbot und Ermahnungen durch die Heimleitung rauchte die Frau in ihrem Zimmer weiter. Dabei gab es andere Rauchmöglichkeiten im Heim, so auf den Terrassen und im überdachten Eingangsbereich des Pflegeheims.

Dem Ehemann wurde vorgeworfen, Essensreste auszuspucken und aus dem Fenster zu werfen. Ein weiterer Vorwurf war, dass das Ehepaar in der näheren Umgebung des Pflegewohnheims beim Betteln angetroffen wurde. Hieraufhin kündigte der Betreiber des Pflegewohnheims nun den Heimvertrag und forderte das Ehepaar zur Räumung des Doppelzimmers auf.

Das Landgericht Freiburg hatte nun zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe ausreichen, den Heimvertrag zu kündigen. Es hatte daher jeden einzelnen Kündigungsgrund zu überprüfen. Dabei vertrat das LG Freiburg die Auffassung, dass Vorgänge wie das Ausspucken von Essenresten in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich sind, dass dieses eine Kündigung des Heimvertrages rechtfertigen würde.

Verstoß gegen das Rauchverbot berechtigt zur Kündigung des Heimvertrages

Es müssen daher noch weitere Gründe für eine Kündigung des Heimvertrages vorliegen müssen. Aber auch das Betteln würde keinen Kündigungstatbestand darstellen, denn Betteln sei im öffentlichen Raum straßen- und polizeirechtlich zulässig. Daher stellen diese Vorfälle auch keinen Grund für eine Kündigung dar.

Der beharrliche Verstoß gegen das Rauchverbot berechtigt dann doch sehr wohl eine Kündigung des Heimvertrages. Nach Auffassung des LG Freiburg stellt das vertragswidrige Rauchen einen gröblichen Pflichtverstoß gegen die vertraglichen Pflichten dar. Dabei müssten auch die mit dem Rauchen einhergehenden Gefahren für die anderen Heimbewohner berücksichtigt werden, so das Gericht.

Aufgrund dieser Argumentation bestätigte das LG Freiburg die Kündigung des Heimvertrages. Auch wenn die Frau unter Betreuung steht, sei damit die Schudfähigkeit nicht ausgeschlossen. Ihr Mann, dem vor allem das gelegentliche Werfen und Ausspucken von Essen vorgeworfen wurde, darf dagegen weiter im Pflegeheim bleiben. 

Fazit: Für Pflegeeinrichtungen ist es nach diesem Urteil wichtig, bei Kündigungen von Heimverträgen darauf zu achten, dass grobe Pflichtverletzungen von Seiten des Heimbewohners vorliegen müssen. Nach dem Urteil des LG Freiburg wissen wir nun, dass Betteln und Ausspucken und Werfen von Essen nicht für eine Kündigung ausreichen.