Mutterschutz: Verbotene Pflegetätigkeiten

Der Mutterschutz gibt Ihnen als Arbeitgeber besondere Pflichten Ihren schwangeren Mitarbeiterinnen gegenüber. So dürfen sie bestimmte körperliche Tätigkeiten nicht ausüben, beispielsweise Bewohner heben oder lagern. Darauf müssen Sie bei der Dienstplanung dringend achten.

Der Mutterschutz gilt, sowie Sie von der Schwangerschaft wissen

Der Mutterschutz., also die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten ab dem Beginn der Schwangerschaft der Mitarbeiterin. Sie müssen sie beachten, sowie Sie Kenntnis von der Schwangerschaft erfahren  (unerheblich, auf welchem Wege). Ihre Mitarbeiterin sollte Ihnen als Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) mitteilen, sowie sie ihr bekannt ist. Dabei genügt es, wenn sie Sie mündlich davon in Kenntnis setzt, eine bestimmte Form ist nicht erforderlich.

Um Planungssicherheit für Ihre Einrichtung zu haben, sollten Sie von der Mitarbeiterin im Mutterschutz ein ärztliches Attest oder das Zeugnis einer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin erbitten (§5 ABs. 1 Satz 2 MuSchG). Damit können Sie dann auch die Schutzfristen und Beschäftigungsverbote errechnen.

Mutterschutz: Diese Tätigkeiten in der Pflege sind verboten

  • Schwere körperliche Arbeiten
    Beispiel: Schieben schwerer Bewohner im Rollstuhl
  • Lasten heben, bewegen oder befördern mit regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel
    Beispiel: Heben von Bewohnern
  • Häufiges Strecken, Beugen oder dauernd gehockte oder gebückte Haltung
    Beispiel: Baden oder Duschen von Bewohnern
  • Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, wenn die schwangere Mitarbeiterin danach nicht gemäß § 8 Abschn. 4 MuSchG mindestens 24 Stunden frei hat
  • Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche. Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren nicht mehr als 8 Stunden täglich oder 80 Stunden pro Doppelwoche

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