Gilt der Mindestlohn in der Pflege auch für Bereitschaftsdienst?

Der Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für den Bereitschaftsdienst. Für die Pausenvergütung gilt diese Regelung nicht, dieses hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.11.2012- 4 Sa 48/12 - entschieden.

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg lag der Fall einer Klägerin zugrunde, die bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt war. Durch diesen privaten Pflegedienst war die Klägerin in einem katholische Pflegeheim bei zwei pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt.

Die katholische Kirche war Auftraggeberin der Beklagten. Vertraglich war die Erbringung von "Rund-um-die-Uhr-Diensten" für diese beiden Geschwister verpflichtet. Der Dienst wurde in 15 Tagen am Stück erbracht. Während der Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim der Auftraggeberin in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereitschaftszeiten an.

Die Klägerin machte gegenüber ihrer Arbeitgeberin über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestentgelts i. H. v. 8,50 Euro / Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Diesen Stundensatz begehrte sie auch für die vollen 24 Stunden eines "Rund-um-die-Uhr-Dienstes".

Auch für Bereitschaftsdienst gilt ein Mindestlohn in der Pflege

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab ihr Recht. Nur für die Pausenvergütung wies das LAG die Klage ab. Das LAG urteilte:

dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb seien im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung iSv. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz gem. § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Was bedeutet das Urteil für Pflegende?

Professionel Pflegende sollten daher ihre Arbeitsverträge überprüfen, ob diese diesem Urteil entsprechend formuliert sind. Auch für die Vergangenheit können noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. In diesem Fall sollte man sich an die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.