von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Demenz
Wenn das Verabreichen der Medikamente nicht möglich ist
Medikament verabreichen ist nicht Medikamente richten
Legt ein Pflegedienst nur einen Zettel für den Patienten hin, dass er seine Medikamte nehmen muss, dann ist das nur ein "Richten" der Medikamente. Vom Arzt verordnet ist meist jedoch die Gabe der Medikamente. Das kann zwei unangenehme Folgen haben:
1. Haftungsrisiko
Der Pflegedienst soll, wenn die Gabe der Medikamente verschrieben ist, dafür sorgen dass der Patient seine Medikamente nimmt. Oft reicht bei einem dementen Patienten auch der größte Zettel nicht, um die Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Wenn der Patient nun seine Medikamente nicht nimmt, und sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert, kann der Pflegedienst zivil- und strafrechtlich belangt werden.
2. Probleme mit der Krankenkasse
Wenn die Gabe der Medikamente über die Verordnung häuslicher Krankenpflege laut SGB V erbracht wird, muss die Krankenkasse nur bezahlen, was vom Arzt verordnet wurde. Erbringt der Pflegedienst eine andere Leistung, muss die Kasse nicht zahlen.
Weiterhin sind Leistungen der häuslichen Krankenpflege ärztliche Leistungen, die der Arzt an den Pflegedienst delegiert. Das qualifizierte Pflegepersonal ist in der Lage, diese ärztlichen Leistungen zu erbringen, darf aber nicht von den ärztlichen Verordnungen abweichen.
Verstößt der Pflegedienst gegen diese Bestimmungen, kann die Krankenkasse zu Vertragsmaßnahmen greifen: Je nachdem, für wie schwer die Kasse den Verstoß befindet, kann es zu einer Ermahnung, Abmahnung, Vertragsstrafe oder Vertragskündigung kommen.
Medikamente bereitstellen statt verabreichen
Sie können mit dem Arzt zusammen nachprüfen, ob eine Verordnung für die Bereitstellung der Medikamente ausreicht. Damit sind Sie auf der rechtssicheren Seite, wenn Sie Ihren Patienten wieder einmal nicht antreffen, und ihm die Medikamente auf den Tisch legen.
Sowie Sie feststellen, dass der Patient seine Medikamente nicht nimmt, sollten Sie den Arzt informieren - schriftlich, und machen Sie einen Eintrag in der Dokumentationsmappe Ihres Pflegekunden.
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