von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Pflege
Rückgabe der Betäubungsmittel
Kann das Betäubungsmittel (BtM) nicht wieder verschrieben werden, weil das Mittel derzeit von keinem Bewohner in Ihrer Einrichtung benötigt wird, geben Sie es - wozu der Arzt Sie auffordern wird - unverzüglich an die beliefernde Apotheke zurück. Dazu schreiben Sie ein Übergabeprotokoll an die Apotheke. Auf dem amtlichen Formblatt des letzten Patienten verzeichnet der Arzt den Abgang des Betäubungsmittels und bestätigt mit Unterschrift die Abgabeanordnung.
In der Apotheke wird die Qualität des Betäubungsmittels überprüft und das BtM in den Bestand aufgenommen. Von dort wird es auf erneute Verschreibung wieder abgegeben, an Ihr Heim oder ein anderes.
Verwaltung der Betäubungsmittel
Normalerweise werden die Betäubungsmittel von Ihnen aufbewahrt. Hat der Arzt keine Zentralverwaltung angeordnet, gelten für Sie die allgemeinen Grundsätze zur Pflegedokumentation, und Sie sind in diesem Fall nicht verpflichtet, ein amtliches "Betäubungsmittelprotokollbuch" zu führen. Bei einer Selbstverwaltung durch den Bewohner sollten Sie jedoch ein Auge darauf haben, dass es nicht zu einem Missbrauch kommt, beispielsweise einer möglichen Überdosierung.
Die wichtigsten Punkte bei der Verwaltung der Betäubungsmittel
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