Heilpraktiker: Das Heilpraktikergesetz

Darf man einfach den Beruf des Heilpraktikers ausüben? Hier finden Sie Informationen über das Heilpraktikergesetz. Das ist die rechtliche Grundlage für die Arbeit eines Heilpraktikers – früher auch in der DDR.

Heilpraktiker: Ein staatlich zugelassener Heilberuf
Einer meiner hochgeschätzten Lehrer sagt immer, er sei staatlich geprüfter Scharlatan. Wie schön und wie selbstbewusst, wenn man über sich selbst lachen kann.

Was hat es nun aber mit der staatlichen Zulassung auf sich? Was regelt das Heilpraktikergesetz? Wieso gibt es Heilpraktiker nur in Deutschland und wie war das eigentlich in der DDR?

Grundsätzlich gibt es kein festes Berufsbild des Heilpraktikers und keine definierte Ausbildung. Ein Heilpraktiker hat nach amtsärztlicher Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Er ist in seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden, wie zum Beispiel Physiotherapeuten und kann mit gewissen Einschränkungen tun und lassen was er will.

Der Heilpraktikerstand als freier Heilberuf mit solch weitreichenden Befugnissen existiert nur in Deutschland, sonst nirgends.

Heilpraktiker: Rechtliche Grundlagen
Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit auf der Basis des Heilpraktikergesetzes (Gesetz zur Ausübung der Heilkunde) aus. Dieses Gesetz vom 17.2.1939 (siehe Artikel über Geschichte des Berufstandes in dieser Serie) und die jeweils aktuellen Ausführungsvorschriften legen die Bedingungen für den Erhalt der Erlaubnis fest.

Wesentlich ist der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Amtsarzt zu der Anschauung kommen lassen, dass der Anwärter "keine Gefahr für die Volksgesundheit" ist. Die Intention ist klar, wer möchte schon bei einem Magendurchbruch mit einem Kamillentee nach Hause geschickt werden.

Hier drückt sich aber auch die wichtigste Maxime aller Heilkunst aus:

Zuallererst nicht schaden!

Heilpraktiker unterliegen selbstverständlich der Sorgfaltspflicht, d. h. was ich tue, muss ich auch nachweislich können und wenn ich an meine Grenzen komme, habe ich den Patienten zu überweisen.

Weiterhin definiert das Infektionsschutzgesetz einschränkend, dass Heilpraktiker keine meldepflichtigen Infektionskrankheiten behandeln dürfen. Dies sind Erkrankungen, die in der Regel nur antibiotisch oder sogar intensivmedizinisch beherrschbar sind und ein hohes Ansteckungsrisiko haben. Ferner dürfen Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Medikamente (wie z. B. Antibiotika) verordnen.

Heilpraktiker dürfen keine Zahnheilkunde und keine Geburtshilfe ausüben.

Soweit die wichtigsten Regelungen.

Das Heilpraktikergesetz unterliegt als nationales Recht, nicht dem EU-Recht, d. h. der Heilpraktiker wird immer eine deutsche Spezialität bleiben.

Heilpraktiker: Wie war das eigentlich in der DDR?
Ja, es gab auch in der DDR zugelassene Kollegen. Diese hatten ihre Erlaubnis aber bereits vor der Gründung der DDR erhalten und durften dann einfach weiterpraktizieren. Es gab aber keinen Nachwuchs und keine Ausbildung mehr, so dass die Kollegen, die ich nach der Wende kennenlernen durfte, alle bereits über 80 waren. Hut ab vor so viel praktischer Erfahrung!

Es gab natürlich auch sonst Menschen, die in irgendeiner Weise die Heilkunst ausübten, das war aber eher toleriert, als erlaubt und oft eine Form von "Knocheneinrenken", also Chiropraktik.

Die Ursache für diesen Tatbestand liegt wiederum im Heilpraktikergesetz selbst. Hier wurde der Berufsstand zwar legalisiert, die Ausbildung aber verboten (siehe Artikel über die Geschichte des Berufsstandes). Dieses Ausbildungsverbot wurde in der DDR nie aufgehoben. In der Bundesrepublik brauchte es immerhin einer Verfassungsklage der Heilpraktikerverbände, um diesen Paragraphen zu kippen, was auch erst 1954 geschah.