So leiten Sie ein Betreuungsverfahren ein

Bestimmt kennen Sie folgende Situation: Eine Patientin leidet seit einiger Zeit verstärkt unter Depressionen. Aufgrund ihrer Erkrankung weigert sie sich, notwendige Medikamente einzunehmen, und ist nicht mehr in der Lage, die Bankgeschäfte zu erledigen oder ihr Taschengeld zu verwalten. In so einem leider alltäglichen Fall sollten Sie wissen, was zu tun ist, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss. Lesen Sie, was ein Betreuungsverfahren ist und wie Sie ein Betreuungsverfahren korrekt einleiten.

Wann ein Betreuungsverfahren notwendig ist

Für die Einrichtung einer Rechtsbetreuung ist zwingend notwendig, dass
  • eine psychische Krankheit oder
  • eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt.
Es reicht nicht, dass der Betroffene Angst hat oder sich hilflos fühlt. Ohne Bestätigung des Arztes kann das Gericht keinen Rechtsbetreuer einsetzen.

Aufgaben einer Betreuung

Je nach Bedürfnissen und Situation des Betroffenen nimmt das Gericht eine pauschale oder sehr detaillierte Festlegung der Aufgabenbereiche der Betreuung vor. Mögliche Aufgaben können sein:
  • Finanz- / Vermögensbetreuung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitsfürsorge, ärztliche Heilbehandlung
  • Sicherung der Wohnung / Wohnungsauflösung
  • Renten und Behördenangelegenheiten
Nachrangigkeit der Betreuung
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dieser Grundsatz der Nachrangigkeit tritt ein,
  • wenn eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt wurde,
  • bei ausreichenden familiären Hilfen oder Hilfen durch ambulante Dienste,
  • bei frühzeitig getroffenen Vorsorgeregelungen und
  • wenn eine Betreuungsverfügung vorliegt.

So leiten Sie ein Betreuungsverfahren ein
Nach dem Betreuungsgesetz leitet das Vormundschaftsgericht das Betreuungsverfahren ein:

  • Aufgrund eines Antrags auf Betreuungsverfahren durch den Betroffenen: Hier wird das Betreuungsverfahren verkürzt, weil hier häufig kein Sachverständigengutachten notwendig ist, sondern ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes ausreicht.
  • Von Amts wegen durch Gesundheitsamt, Sozialamt, Altenhilfe, Polizei, Feuerwehr etc.: Das Betreuungsverfahren beginnt, wenn das zuständige Amt Kenntnis von einem Missstand erhalten hat. Die meisten Landkreise verfügen über eigene Betreuungsstellen, die sich um die Einleitung von Betreuungsverfahren kümmern. Beachten Sie hier, dass Sie als Pflegeeinrichtung stets verpflichtet sind, Missstände bei Patienten oder Bewohnern zu melden. Erst dann kann eine Behörde eingreifen und ein Betreuungsverfahren einleiten. Missstände sollten zur eigenen Absicherung grundsätzlich dokumentiert werden.
  • Durch Anregung einer Pflegeeinrichtung oder der Angehörigen: Angehörige haben ebenso wie Pflegeeinrichtungen, Ärzte, Nachbarn und Freunde des Betroffenen das Recht der Anregung zur Einleitung des Verfahrens. Zu dieser Anregung an das Gericht kann die Pflegeeinrichtung in einigen Fällen sogar verpflichtet sein. In jedem Fall empfiehlt sich die Anregung, um haftungsrechtliche Konsequenzen von Ihrer Einrichtung abwehren zu können.