Recht und Urteile – Das müssen Sie tun, wenn meldepflichtige Infektionskrankheiten in der Schule auftreten

Das Auftreten von Krankheitssymptomen wie Fieber oder Unwohlsein ist bei Kindern keine Seltenheit - sollten Sie jedoch Anzeichen auf meldepflichtige Infektionskrankheiten erkennen, müssen Sie sofort handeln. Auch bei nicht-meldepflichtigen Infektionskrankheiten sollten Sie bei Verdacht das Kind erst einmal von der Gruppe trennen. Sollten tatsächlich meldepflichtige Infektionskrankheiten in Ihrer Einrichtung auftreten, gehen Sie den offiziellen Weg.
Treten meldepflichtige Infektionkrankheiten auf? Ermöglichen Sie Ruhe!
Fühlt sich ein Kind unwohl und vermuten Sie beim Kind eine Infektionskrankheit wie Masern oder Röteln, sollten Sie es umgehend an einen ruhigen, behaglichen, wohl temperierten Ort bringen, an dem es sich ausruhen kann.
So reduzieren Sie gleichzeitig die Gefahr, dass sich andere Kinder gegebenenfalls anstecken.
Eltern benachrichtigen
Benachrichtigen Sie unverzüglich die Eltern, damit sie ihr Kind abholen und den Arzt aufsuchen können. Weisen Sie die Eltern darauf hin, dass sie Sie informieren sollen, wenn eine oder mehrere meldepflichtige Infektionskrankheiten vorliegen.
Das Gesundheitsamt informieren
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) sind Sie verpflichtet, beim Bestehen und beim bloßen Verdacht auf meldepflichtige Infektionskrankheiten das Gesundheitsamt zu informieren.
Weiter Ansteckungen vermeiden
Wenn in Ihrer Einrichtung der Verdacht auf meldepflichtige Infektionskrankheiten vorliegt, sollten Sie prüfen, welche Maßnahmen Sie zur Infektionshygiene ergreifen müssen. Führen Sie diese umgehend durch. Fragen Sie bei Unsicherheit Ihr ortsansässiges Gesundheitsamt.
Hängen Sie am Schwarzen Brett aus, welche meldepflichtigen Infektionskrankheiten in Ihrer Einrichtung aufgetreten sind. Besonders für schwangere Mütter ist diese Information sehr wichtig.
Bei meldepflichtigen Infektionserkrankungen sollten Sie auf jeden Fall ein ärztliches Attest verlangen, noch bevor das Kind wieder Ihre Einrichtung besucht. Diese Bescheinigung muss Ihnen bestätigen, dass das Kind nicht mehr infektiös ist.
Ansteckende Krankheiten werden immer wieder in Ihrer Einrichtung auftreten. Sie haben aber die Möglichkeit und die Pflicht, durch Ihr Verhalten das erkrankte Kind und andere Personen zu schützen.
Angaben die bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten laut § 34 IFSG an das Gesundheitsamt übermittelt werden müssen:
  • Meldende Einrichtung
  • Meldende Person
  • Einrichtungsform
  • Anschrift der Einrichtung
  • Telefon + Fax der Einrichtung
  • Betroffene Person
  • Funktion der Person
  • Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum der Person
  • Erkrankungsbeginn
  • Besondere Problemlage
  • Behandelde/r Ärztin/Arzt
  • Welcher Erreger liegt vor?
  • Welche Situation liegt bei betreffender Krankheit vor? Erkrankt? Infiziert? Lebt mit weiterer Person unter einem Dach? Weitere gefährdete Personen.
  • Datum
  • Unterschrift