Gesetzliche Krankenkassen: Übernahme der Kosten für Blindenführhunde

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (26.10.2007, Az.:L4 KR 5486/05) hat kürzlich entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse einer blinden Versicherten einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat. Die beklagte Krankenkasse und das Sozialgericht Karlsruhe hatten dies zuvor abgelehnt.

Die nahezu blinde Klägerin hatte bei der Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel beantragt. Die Kosten für den Erwerb und die Ausbildung des Blindenführhundes liegen bei etwa 20.000 Euro. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung ständen.

Statt des Blindenführhundes genehmigte sie ein Mobilitätstraining, mit dem die Versicherte Einsatz und Techniken eines Blindenlangstocks erlernen sollte. Die Versicherte zog vor Gericht.

Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab, weil die Versorgung mit einem Blindenführhund nur unwesentliche Vorteile bringe. Die Krankenkasse sei nur verpflichtet, einen Funktionsausgleich bezogen auf den Nahbereich der Wohnung zu gewährleisten. In diesem könne sich die Klägerin auch ohne einen Blindenführhund sicher bewegen.

Die Klägerin ging in Berufung. Das Sozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Blindenführhund für einen Blinden ein grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel darstellt. Er war auch im speziellen Fall der Klägerin erforderlich. Trotz des Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock war die Klägerin nämlich noch unsicher und hatte Angst, sich draußen frei zu bewegen.

Der Einsatz eines Blindenführhundes ist deshalb erforderlich, um die Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats mit einem Blindenführhund auch im unmittelbaren Nahbereich erhebliche Vorteile ziehen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, z.B. ihrem Ehemann begleiten lassen zu können.

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