Bildrechte: BGH-Urteil zum Thema Bildsuche und Google

Die Frage lautet nicht: Haben Sie schon einmal gegoogelt? Sondern: Wann haben Sie zuletzt gegooglet? Und: Was? (Fast) jeder googelt - und findet neben Textbeiträgen über die Bildsuche auch Bilder. Google zeigt dann Vorschauen von Bilddaten, von Gemälden bis Fotos, an. Auch von urheberrechtlich geschützten Bildern. Ist das zulässig oder werden dadurch Bildrechte verletzt? Ein BGH-Urteil aus April 20010 klärt die Frage.

Bildrechte: Wie funktioniert die Google Bildsuche?
Es ist ganz einfach: Suchbegriff eingeben und über die Bildsuche das gewünschte Bild finden. Denn die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, welche Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchbegriff ins Internet eingestellt haben.

Die gefundenen Bilder werden dann in der Trefferliste in geringerer Auflösung abgebildet. Und zwar auch dann, wenn die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und Google nicht die Bildrechte besitzt.

Verletzt die Google Bildsuche Bildrechte?
Nein – Google verletzt durch die Anzeige der Bilder im Vorschaumodus nicht die Bildrechte an den abgebildeten Fotos, Bildern und Gemälden, so das aktuelle BGH-Urteil. Die Erklärung lautet: Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.