Kindergeld: Mitteilungspflichten (12)

Der Familienkasse sind unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die sich in puncto Kindergeld auf die Verhältnisse des Anspruchsberechtigten und der Kinder beziehen. Wer sich nicht sicher ist, ob sich eine Veränderung auf den Kindergeldanspruch auswirkt, kann sich direkt an seine Familienkasse wenden.

Wer Kindergeld beantragt hat, ist nach § 68 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet, der Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in den eigenen Verhältnissen und denen der Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden oder eine Stelle in der Agentur für Arbeit genügen nicht.

Veränderungen sind der Familienkasse auch dann mitzuteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten bisher nicht vom Kindergeldberechtigten selbst, sondern von einem seiner Kinder der Familienkasse übermittelt worden sind oder über bestimmte Anträge noch nicht entschieden wurde. Dies gilt auch für Veränderungen, die dem Kindergeldberechtigten erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf den Kindergeldanspruch auswirken können.

Ein Formular für Veränderungsmitteilungen findet man im Internet auf den Seiten der Familienkasse oder dem Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern.

Kindergeld: Für welche Änderungen besteht Mitteilungspflicht gegenüber der Familienkasse?

Die Familienkasse ist vor allem dann über Veränderungen zu unterrichten, wenn

  • Der Kindergeldberechtigte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnimmt,
  • ein anderer Kindergeldberechtigte bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
  • der Kindergeldberechtigte oder ein anderer Berechtigter eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt,
  • der Kindergeldberechtigte oder ein anderer Berechtigter von seinem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt wurde,
  • der Kindergeldberechtigte oder ein anderer Berechtigter oder eines der Kinder ins Ausland verziehen,
  • der Kindergeldberechtigte oder eine andere Person für ein Kind eine andere kindbezogene Leistung erhält,
  • der Kindergeldberechtigte und sein Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
  • der Kindergeldberechtigte oder ein Kind den bisherigen gemeinsamen Haushalt verlassen,
  • ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,
  • sich die Zahl der Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
  • sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert.

Folgende besonderen Mitteilungspflichten bestehen, wenn man für Kinder über 18 Jahre Kindergeld erhält:

  • Das Kind erzielt erstmals Einkünfte oder Bezüge oder verfügt über höhere Einnahmen als bisher.
  • Das Kind wechselt, beendet oder unterbricht seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium.
  • Das Kind wird während seiner Ausbildung zum Wehr- oder Zivildienst einberufen.
  • Ein Kind, welches bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war, nimmt eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit auf.
  • Das Kind heiratet oder es ändert sich der Familienstand auf eine andere Art.
  • Das Kind ist schwanger und die Mutterschutzfrist beginnt.

Wer seiner Familienkasse Veränderungen verspätet oder gar nicht mitteilt, muss das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Ferner muss mit einer Geldbuße oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden.

Wer sich nicht sicher ist, ob eine Veränderung sich auf den Kindergeldanspruch auswirkt, sollte sich daher direkt an seine Familienkasse wenden.