Kindergeld: Überprüfung des Kindergeldanspruchs (13)

Während des laufenden Kindergeldbezuges überprüft die Familienkasse in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen. Für volljährige Kinder sind alle Nachweise über Einnahmen und Ausgaben bzw. Werbungskosten bis zum Jahr nach der Beendigung der Berufsausbildung aufzubewahren.

In bestimmten Abständen wird während des laufenden Kindergeldbezuges von der Familienkasse überprüft, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. Insbesondere wird durch die Familienkasse festgestellt, ob

  • der Kindergeldberechtigte sich noch in Deutschland aufhält und seine Kinder in seinem Haushalt leben,
  • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch andauert,
  • sich die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.

Zur Prüfung des Kindergeldanspruchs sind alle Nachweise über Einnahmen und Ausgaben bzw. Werbungskosten eines volljährigen Kindes bis zum Jahr nach der Beendigung einer Berufsausbildung aufzubewahren, da die Familienkasse in diesem Jahr die letzte Überprüfung durchführt.

Von der Familienkasse wird auch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder in regelmäßigen Abständen – zum Teil in Abstimmung mit den Meldebehörden – überprüft. Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs die Mitwirkung des Kindergeldberechtigten erforderlich, erhält dieser zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird ihm durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben bzw. welche Unterlagen erforderlich sind.

Sollte zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs im Einzelfall eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist in der Regel ein entsprechender Vordruck beigefügt. Der Fragebogen ist vom Kindergeldberechtigten sorgfältig und vollständig auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizufügen.

Um eine Zahlungsunterbrechung zu vermeiden, sollten die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei der Familienkasse vorliegen.

Zur Mitwirkung ist man nach § 93 Abs.1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wer dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit nachteiligen Rechtsfolgen rechnen. Insbesondere muss die Familienkasse bei fehlenden Nachweisen die Festsetzung des Kindergeldes ablehnen und/oder sogar rückwirkend ändern.