Kindergeld: Höhe des Kindergeldes (6)

Für die beiden ersten beiden Kinder gibt es jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld. Hierbei richtet sich die Höhe des Kindergeldes für das einzelne Kind nach der Reihenfolge der Geburten.

Welches der Kinder bei einem Berechtigten das erste, zweite, dritte oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.

Erstes und weitere Kinder beim Kindergeldanspruch
Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als sogenannte Zählkinder auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.

Beispiel: Ein Berechtigter erhält im Jahr 2010 für seine vier Kinder monatlich 773 Euro Kindergeld (2 x184 Euro für die ersten beiden Kinder, 1 x 190 Euro für das dritte und 1 x 215 Euro für das vierte Kind). Wenn das älteste Kind für die Zahlung von Kindergeld wegfällt, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden nun 558 Euro Kindergeld gezahlt (2 x184 Euro und 1 x 190 Euro). Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich das monatliche Kindergeld um 215 Euro.

Die Bedeutung von Zählkindern beim Kindergeldanspruch
Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann auch bei dem nachrangig Berechtigten als sogenanntes Zählkind berücksichtigt werden. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, so schiebt dieses Zählkind die beiden jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Plätze 2 und 3. Hierdurch wird für eines der Kinder nicht mehr 184 Euro, sondern das höhere Kindergeld von 190 Euro gezahlt.

Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Ein älteres Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter, an die für dieses Kind auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 368 Euro monatlich erhalten (2 x 184 Euro).

Beim Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind). Hierdurch zählen die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder als zweites und drittes Kind. Der Ehemann kann daher als vorrangig Berechtigter für die gemeinsamen Kinder 374 Euro Kindergeld erhalten (1 x 184 Euro und 1 x 190 Euro), also 6 Euro mehr als seine Ehefrau. In dieser Situation wäre es daher vorteilhaft, wenn die Eheleute den Ehemann zum Berechtigten für das Kindergeld bestimmen.