Kindergeld: Eigenes Einkommen bei Kindern über 18 (Teil 4)

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben und die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, entfiel bis 2011 der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.

Seit 2012 gibt es für erwachsene Kinder das Kindergeld ohne Einkommensüberprüfung. Lesen Sie hier die Regelung, die für Kindergeld-Bezug bis Ende 2011 galt:

Auch wenn Kinder über 18 Jahre grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen, bestand kein Kindergeldanspruch, wenn sie Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hatten. Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland außerhalb der EU wurde dieser Grenzbetrag gekürzt, wenn dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes angemessen war.

Beim Kindergeld zu berücksichtigende eigene Einkünfte
Zu den eigenen Einkünften des Kindes, die den Anspruch auf Kindergeld verhindern, gehören alle in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte, also

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Bei der Ermittlung der Einkünfte werden von den steuerpflichtigen Einnahmen die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen.

Zu den Einkünften, die bei der Prüfung des Anspruchs auf Zahlung von Kindergeld berücksichtigt werden, gehören insbesondere:

  • Ausbildungsvergütungen der Kinder einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, Einnahmen aus einer neben der Ausbildung oder in den Schul- oder Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden,
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 Euro.
  • Sachbezüge während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder der Teilnahme an anderen anerkannten Freiwilligendiensten nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920 Euro.
  • Hinterbliebenenbezüge, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, abzüglich des Versorgungsfreibetrages und Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag.
  • Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem jeweiligen steuerrechtlichen Ertragsanteil nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 102 Euro.

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht, dürfen bei den eigenen Einkünften des Kindes der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag nur einmal abgezogen werden. Sollen höherer Werbungskosten geltend gemacht werden kann bei der Familienkasse ein spezieller Vordruck angefordert werden.

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei eigenen Bezügen des Kindes
Bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs sind auch die Bezüge des Kindes zu berücksichtigen. Hierzu zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Zu den Bezügen, die bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden, gehören insbesondere:

  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld unter bestimmten Voraussetzungen
  • Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • der über den Ertrags- bzw. Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
  • Geld- und Sachbezüge von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld
  • die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz
  • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland
  • unter Umständen die Unterhaltsleistungen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners sowie die Unterhaltsleistungen nach §1615 I BGB, die das Kind vom anderen Elternteil seines nicht ehelichen Kindes erhält

Von der Summe der eigenen Bezüge des Kindes ist zur Prüfung des Kindergeldanspruchs eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Kalenderjahr abzuziehen. Unter Umständen können auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen. Ausdrücklich bei der Kindergeldprüfung nicht zu den Bezügen gehören:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, soweit es auf das Elterngeld angerechnet wurde
  • Elterngeld für ein Kindeskind in Höhe des Mindestbetrages von monatlich 300 Euro bzw. 150 Euro
  • Leistungen der Pflegeversicherung

Sofern dem Kind mehrere Einkünfte und Bezüge zufließen, werden sie zur Prüfung, ob ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht, zusammengerechnet. Erhält das Kind Sachleistungen – wie zum Beispiel Verpflegung und Unterkunft – sind diese mit den in der Sozialversicherungsentgeltverordnung genannten Geldwerten anzusetzen.

Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist zur Prüfung des Kindergeldanspruchs grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Negative Einkünfte mindern positive Bezüge.

Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge
Bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs ist die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung oder die freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu kürzen, sofern diese Beiträge durch die Vorsorge entstehen und dadurch unvermeidbar sind.

Abzugsfähig sind bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs auch die auf die Pflegeversicherung entfallenden Beträge sowie die besonderen Ausbildungskosten (ausbildungsbedingter Mehrbedarf). Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings Kosten für Miete und Verpflegung, da diese bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten sind.

Anspruch auf Kindergeld entfällt bei Überschreitung des Grenzbetrages
Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Aufwendungen den Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Der Kindergeldanspruch entfällt auch dann, wenn Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder eine tarifvertragliche Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum Überschreiten des Jahresgrenzbetrages geführt haben.

Bereits gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden, wenn der Jahresgrenzbetrag überschritten wird.

Kindergeld: Aufteilen von Einkünften und Bezügen
Wenn für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht (z. B. weil es im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet hat), so verringert sich der Jahresgrenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld erfüllt hat.

Prognose über die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes
Die Familienkasse schätzt zu Beginn des Jahres anhand der vorliegenden Angaben die Einkünfte und Bezüge. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bestehen wird, sind sicher zu erwartende Änderungen (z. B. anstehende Tariferhöhungen) zu berücksichtigen.

Wird aufgrund der gemachten Prognose der Antrag auf Zahlung von Kindergeld zunächst abgelehnt, kann die Entscheidung auch noch nach Ablauf des Jahres geändert werden, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes tatsächlich den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschritten haben.

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Verzicht auf Einkünfte und Bezüge
Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht auch nicht bei Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge. Zur Prüfung des Kindergeldanspruchs wird immer von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen.