Der Pausenhof – Was Sie während der Aufsicht beachten müssen

Auf dem Pausenhof können Sie nicht gleichzeitig mehrere 100 Schüler im Blick haben. Aber der Aufsichtslehrer für den Pausenhof hat die Aufgabe, die Schüler und die Schuleinrichtung vor Schaden zu bewahren. Zu übergroßer Ängstlichkeit besteht dabei jedoch kein Anlass, denn nur selten werden auf dem Pausenhof tatsächlich größere oder kleinere Schäden angerichtet.
Die Unvallversicherung haftet bei Unfällen auf dem Pausenhof für Körperschäden der Schüler. Für Sachschäden wird der Schulträger Sie als Aufsichtsperson nur bei grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch nehmen.
Aufsichtspflicht: kontinuierlich, aktiv und präventiv
Kontinuierliche Beaufsichtigung auf dem Pausenhof heißt, dass Sie die Aufsicht grundsätzlich ununterbrochen ausüben müssen. Da Sie jedoch nicht ständig jeden Schüler "im Auge" haben können, ist es erforderlich, dass sich alle Schüler auf dem Pausenhof durch Ihre Anwesenheit beaufsichtigt fühlen.
Aktiv ist die Aufsichtsführung dann, wenn Sie darauf achten, dass Ihre Warnungen und Weisungen auch eingehalten werden, und Sie Verbote durchsetzen.
Letztlich muss Ihre Pausenaufsicht noch präventiv, das heißt umsichtig und vorausschauend sein. Hierzu zählt z.B., dass Sie mögliche Gefahren wie Witterungsverhältnisse (Glätte) vorher erkunden. Überprüfen Sie daher vor allem im Winter, wo Gefahrenstellen auf dem Pausenhof durch Schnee und Eis entstehen, und melden Sie diese dem Hausmeister.
Schulfremde Personen auf dem Schulgrundstück
Sind auch an Ihrer Schule immer häufiger fremde Gesichter auf dem Pausenhof zu sehen? Wie reagieren  Sie, wenn Sie diese Person bei Straftaten wie Drogenverkauf erwischen? Sie üben für den Schulleiter dessen Hausrecht aus.
Daher dürfen Sie Hausverbote (Platzverweis) erteilen und die Polizei rufen. Nach dem so genannten "Jedermann-Paragraf" § 127 l Strafprozessordnung (StPO) sind Sie sogar befugt, die Person ohne weiteres vorläufig festzunehmen, wenn Sie jemanden bei einer Straftat auf Ihrem Pausenhof ertappen. In diesem Fall muss sofort die Polizei gerufen werden.
Schüler verpflichten, den Pausenhof sauber zu halten
Szenen auf dem Pausenhof: Papiere werden achtlos auf den Boden geworfen, Abfälle dienen als Wurfgeschosse oder aufgestellte Mülleimer werden umgerannt. Sprechen Sie die Schüler darauf an, heißt die Standardantwort: "Ich war das nicht." Dürfen Sie Ihre Schüler zu Sauberkeit verpflichten?
Der Erziehungsauftrag nach der NRW-Landesverfassung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ordnung in der Schule zu gewährleisten. Denn gemäß § 13 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) kommen Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht, wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. § 13 Absatz 3 ASchO hebt die erzieherische Einwirkung deutlich hervor und nennt exemplarische Maßnahmen:
Um Schülerinnen und Schüler anzuhalten, Abfälle nicht auf den Pausenhof, sondern in dafür vorgesehene Abfallbehälter zu werfen, ist es zulässig, die Reinigung des Schulhofes von den Schülerinnen und Schülern selbst vornehmen zu lassen.