Tagesmutter werden: Was müssen Sie beachten?

Ab 2013 haben alle Eltern mit Kindern unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Dennoch ist das Angebot an KiTa-Plätzen völlig unzureichend. So bleibt vielen Eltern nichts anderes übrig, als eine entsprechend qualifizierte (§ 23 Abs. 1 SGB VIII) Tagesmutter für ihre Kinder zu suchen. Worauf müssen Sie achten, wenn Sie als Tagesmutter arbeiten wollen?

Tagesmütter unterliegen der Rentenversicherungspflicht

Tagesmütter sind sehr gefragt. Dennoch fehlt es an sicheren rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit. Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen ersten Schritt hin zur Klärung der Rechtssituation gemacht. Es hat im Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 R 13/09 R  festgestellt, dass Tagesmütter selbständige Erzieherinnen sind, die der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen.

Dienstvertrag

Werden sich Tagesmutter und Eltern einig, kommt ein Dienstvertrag im Sinne von §§ 611 ff BGB zustande. Darin verpflichtet sich die Tagesmutter zur Betreuung, das heißt Beaufsichtigung, Erziehung und eventueller Verpflegung der ihr anvertrauten Kinder.

Die Eltern verpflichten sich, die vereinbarten Betreuungskosten zu zahlen und ihr Kind regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Zeiten der Tagesmutter zu übergeben und von ihr auch wieder entgegen zu nehmen.

Mein Rat:

  • Grundsätzlich sollten die Einzelheiten in einem Betreuungsvertrag schriftlich fixiert werden. Dazu gibt es Muster.
  • Gegen die sich aus der Betreuung ergebenden Risken sollte eine Tagesmutter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Tagesmütter können auch als Angestellte der Eltern arbeiten

Die sich daraus ergebenden Besonderheiten sollten jedoch vorab mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden!

Tagesmütter müssen Ihr Einkommen versteuern

Seit dem 01.01.2009 müssen alle Tagesmütter, die nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, ihre Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit sie den Grundfreibetrag (8.004,00 EUR bei Ledigen und 16.008,00 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) überschreiten.

Hinweis: Das Info-Blatt "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" des BMFSFJ enthält hilfreiche Tips für die Gewinnermittlung.