Kopfläuse – Rechtssicher handeln in „lausigen Zeiten“

Kopfläuse sind ein immer wiederkehrendes Ärgernis an Schulen. Als Schulleiter werden Sie immer wieder vor der Frage stehen: Welche Maßnahmen müssen Sie in einem solchen Fall ergreifen, inwieweit dürfen Sie Schüler vom Unterricht ausschließen und dürfen Sie die Schüler überhaupt auf Kopfläuse untersuchen? Nun gibt es neue Regelungen für den Fall, dass an Ihrer Schule Kopfläuse auftreten.
Kopfläuse – Wichtige Änderungen beim Umgang mit Kopflausbefall
Nach den neuen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts in Berlin soll die Verantwortung in Bezug auf die Ausbreitung von Kopfläusen verstärkt den Eltern übertragen werden.

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Kopfläuse – Bisheriges Vorgehen
Kopfläuse – Aktuelles Vorgehen
Information der Eltern bei Aufnahme des Kindes über das Vorgehen bei möglichem Kopflausbefall durch den Schulleiter
Verpflichtende Belehrung der Eltern durch den Schulleiter bei Aufnahme des Kindes über deren Informationspflicht gegenüber der Schule bei Kopflausbefall
Feststellung des Verdachts auf Kopfläuse durch Schule oder Eltern. Achtung: Keine körperliche Untersuchung von Kindern durch Lehrer!
Feststellung des Verdachts auf Kopfläuse durch Schule oder Eltern. Achtung: Keine körperliche Untersuchung von Kindern durch Lehrer!
Mitteilung des Schulleiters an das Gesundheitsamt.
Mitteilung des Schulleiters an das Gesundheitsamt.
Information der Eltern über Kopfläuse (Informationsschreiben / Broschüre).
Verpflichtende Belehrung der Eltern durch Schulleiter zum Kopflausbefall mit Handlungsanweisungen und Durchführungserklärung.
Ausschluss vom Unterricht durch den Schulleiter.
  • Ausschluss vom Unterricht durch den Schulleiter.
  • Erklährung der Eltern zur durchgeführten Erstbehandlung.
  • Wiederzulassung zum Unterricht durch den Schulleiter mit unterschriebener Bescheinigung über die durchgeführte Behandlung.
  • Erklärung der Eltern zur durchgeführten Zweitbehandlung 8 bis 10 Tage nach der Erstbehandlung.
   
Ärztliche Bescheinigung, dass Schüler von Nissen frei ist.
Ärztliches Attest nur bei Neubefall des Schülers innerhalb von 4 Wochen.
Information der Eltern der Mitschüler in der Klasse.
  • Information der Eltern der Mitschüler in der Klasse durch Schreiben für Kontaktpersonen mit Rücklauf.
  • Rücklauf: Erklärung der Eltern der Mitschüler, dass keine Kopfläuse gefunfunden wurden; Frist: 2 Tage!
  • Möglicher Ausschluss von Mitschülern durch den Schulleiter, wenn die Erklärung der Mitschüler nicht innerhalb der Frist abgegeben wurde.
  • Rücklauf: Erklärung der Eltern der Mitschüler, dass Kopfläuse gefunden wurden; Verpflichtung zur Behandlung und Nichtteilnahme am Unterricht.
   
Wiederzulassung zum Unterricht durch den Schulleiter.
Wiederzulassung zum Unterricht durch den Schulleiter.
Überprüfung durch das Gesundheitsamt.
Keine Überprüfung durch das Gesundheitsamt.