Kleiner Ratgeber zum Elterngeld

Dieser kleine Ratgeber zum Elterngeld informiert über Anspruch, Anmeldung, Dauer und Höhe von Elterngeld. Anspruch auf Elterngeld haben alle Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wer hat noch Anspruch auf Elterngeld
Unter denselben Voraussetzungen haben Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch dann Anspruch auf Elterngeld, wenn es sich nicht um das eigene Kind handelt.

Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten gibt es auch für angenommene Kinder. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

Sind die oben genannten grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bekommen bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten ebenfalls Elterngeld.

Tätigkeit vor Geburt des Kindes
Ob Elterngeld bezogen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form vor der Geburt gearbeitet wurde. Elterngeld können daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

Auch Auszubildende und Studierende können das Elterngeld beantragen. Die jeweilige Ausbildung muss nicht unterbrochen werden. Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

Anspruch ausländischer Eltern auf Elterngeld
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.

Wie Hoch ist das Elterngeld?
Das Elternteil beträgt 67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Für nicht erwerbstätige Elternteile beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro monatlich.

Gering verdienende Eltern werden durch das Elterngeld zusätzlich unterstützt. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Je niedriger somit das Einkommen dieses Elternteils vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich, den er für das wegfallende Erwerbseinkommen erhält. Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Vater und Mutter können während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben.

Allerdings wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen. Der Elternteil, der das Kind betreut, erhält dann Elterngeld in Höhe von 67 Prozent aus der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Als bereinigtes Nettoeinkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro zugrunde gelegt.

Beispiel: Vor der Geburt seines Kindes hat der Vater ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Nach der Geburt beträgt das bereinigte Nettoeinkommen 1.000 Euro. Somit beträgt die Differenz zwischen dem Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt (2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) exakt 1.700 Euro. Das Elterngeld beläuft sich auf 1.139 Euro (67 Prozent von 1.700 Euro).

Während des Bezugs von Elterngeld ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung umgehend der Elterngeldstelle mitzuteilen. Diese kann dann das Elterngeld nötigenfalls neu berechnen.

Elterngeld bei Teilzeit nur vorläufig
Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden.

Ist das erzielte Einkommen höher als angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden. Ist das Einkommen niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt.

Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Das gesamte Elterngeld unterliegt steuerlich dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Vielmehr dient er der Ermittlung des auf die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes.

Stehen im Zeitraum des Bezugs von Elterngeld weitere Einnahmen zur Verfügung, kann es aufgrund des Progressionsvorbehalt beim Elterngeld zu Steuernachzahlungen kommen.

Vom Progressionsvorbehalt sind zum Beispiel auch Arbeitslosengeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld betroffen.

Elterngeld bei mehreren Kindern
Das Elterngeld erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden daher für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt.

Familien mit mehr als einem Kind erhalten einen Geschwisterbonus, indem das nach den allgemeinen Regeln zustehende Elterngeld (auch der Mindestbetrag von 300 Euro) um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat, erhöht wird. Dieser Anspruch besteht bei zwei Kindern so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist.

Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn das ältere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag. Allerdings bleibt der Anspruch auf den Grundbetrag des Elterngeldes bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder 14 Monaten bestehen.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Auf zwei weitere Monate Elterngeld besteht dann ein Anspruch, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate) und sich bei den Eltern für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz).

Verteilung des Elterngeldes auf die Eltern
Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14 Elterngeldbeträge. Bis auf die Partnermonate können die Eltern die Anzahl der Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Hierbei können Sie das Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug des Elterngeldes verbrauchen die Eltern zusammen jeden Monat zwei Monatsbeträge.

Beispiel: Nach der Geburt des Kindes kann die Mutter zum Beispiel in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der Vater in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen. Beide Eltern können aber auch in den ersten sieben Monaten gleichzeitig Elterngeld beziehen. In beiden Fällen sind die Elterngeld-Beträge für 14 Monate verbraucht.

Von dieser freien Verteilung des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es allerdings eine Ausnahme. Lebensmonate des Kindes, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, gelten als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht, da das Mutterschaftsgeld einem ähnlichen Zweck dient wie das Elterngeld.

Der Vater kann auch in dieser Zeit eigene Elterngeldmonate in Anspruch nehmen.

Elterngeld für Alleinerziehende
Alleinerziehende können ebenfalls 14 Monate Elterngeld erhalten, sofern das Kind nur bei dem Alleinerziehenden in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.

Elterngeld für bis zu 14 Monate erhalten darüber hinaus auch Elternteile, deren Partnerin oder Partner die Betreuung des Kindes objektiv unmöglich ist, etwa wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung, wenn die sonstigen Voraussetzungen der zusätzlichen Monate erfüllt sind.

Kann die Anspruchsdauer auf Elterngeld verlängert werden?
Das Elterngeld kann – allerdings bei gleichem Budget – auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Eine Person kann somit bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, sofern kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss besteht.

Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss reduziert sich die Zahl der dehnbaren Elterngeldbeträge entsprechend.

Elternzeit und Elterngeld
Der Bezug von Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Daher haben zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildende und Selbstständige einen Anspruch auf Elterngeld.

Allerdings müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können.

Die Anmeldung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn erfolgen.

Der Antrag auf Elterngeld
Das Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle zu beantragen.

Der Antrag auf Elterngeld muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Allerdings werden rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.

Jeder Elternteil kann einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Mit der Antragstellung legt man sich auf Anzahl und Lage der Bezugsmonate fest. Allerdings kann der Antrag einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal in besonderen Härtefällen geändert werden.

Sind beide Eltern anspruchsberechtigt, ist der eigene Antrag vom anderen Elternteil ebenfalls zu unterschreiben.

Vordrucke für den Antrag auf Elterngeld gibt es bei den Elterngeldstellen, bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation. Darüber hinaus findet man auch im Internet Anträge auf Elterngeld.

Der Antragsvordruck für das Elterngeld enthält auch Angaben darüber, welche Bescheinigungen vorzulegen sind. In der Regel sind folgende Bescheinigungen für den Antrag auf Elterngeld erforderlich:

  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
  • Einkommensnachweise,
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt oder – wenn die Mutter Beamtin ist – über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes,
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit.

Änderungen während des Bezugs von Elterngeld
Während des Bezugs von Elterngeld sind der Elterngeldstelle alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können. Insbesondere ist die Elterngeldstelle zu benachrichtigen, wenn

  • das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt,
  • eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder bei einer Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit erhöht wird,
  • sich die Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommens ändert,
  • sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert,
  • ein Bezugszeitraum von 14 Monaten beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung des Elterngeldes für die vollen 14 Monate nicht mehr vorliegen.

Wer der Anzeigepflicht nicht nachkommt, ist zur Erstattung der zu viel gezahlten Elterngeldleistung verpflichtet. Ferner droht eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro oder gar eine strafrechtliche Verfolgung.