Keine verlängerte Ferien für Grundschulkinder

Die Eheleute Meyer unternehmen gerne mehrwöchige Fernreisen mit ihren Kindern. Dieses Mal soll es nach Neuseeland gehen. Frau Meyer tritt an die Schule heran und beantragt, die beiden Kinder im Anschluss an die Ferien für 2 Wochen vom Unterricht zu beurlauben. Als Begründung gibt sie an, dass es sich bei dem Urlaub um eine auch für die Kinder wichtige Bildungsreise handele. Außerdem lohne sich sonst der lange Flug nicht. Muss die Schulleitung einer Verlängerung der Ferien für die beiden Grundschulkinder der Familie zustimmen?
Grundsätzlich können Schüler nur in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht beurlaubt werden. Eltern müssen hierzu einen schriftlichen Antrag stellen und eine Begründung angeben.

Der Klassenlehrer kann ein Kind bis zu 2 Tage im Vierteljahr, die Schulleitung bis zu 2 Wochen im Vierteljahr beurlauben. Grundsätzlich darf ein Kind vor und nach den Ferien nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen von dieser Regel, wie zum Beispiel die Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch, entscheidet die Schulleitung bzw. die Schulaufsicht.

Es stellt sich aber die Frage, wie im oben geschilderten Beispielsfall zu entscheiden ist. Kann die Schulleitung der Beurlaubung zustimmen? Festzuhalten bleibt, dass grundsätzlich für alle Kinder Schulpflicht besteht.

Eine geplante Urlaubsreise ist kein Grund, der eine Beurlaubung von Kindern vom Unterricht rechtfertigt, so entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 25.02.2005 (Aktenzeichen: 9 S 2735/04). Auch ist der Wunsch der Eltern, außerhalb der Ferien die günstigeren Preise der Reiseveranstalter zu nutzen, kein wichtiger Grund, der eine Beurlaubung rechtfertigen würde.

Zu den anerkannten Beurlaubungsgründen zählen dagegen:

  • Teilnahme des Schülers an Bildungsurlaubsveranstaltungen, z.B. internationaler Schüleraustausch, Sprachkurs im Ausland;
  • Teilnahme an sportlichen, musikalischen oder naturwissenschaftlichen Wettbewerben, z.B. auswärtiges Sportturnier, "Jugend musiziert", "Jugend forscht";
  • Wichtige familiäre Ereignisse, z.B. Hochzeit, Todesfälle, Jubiläen in der Familie, Wohnungswechsel;
  • Erholungsmaßnahmen, z.B. Kuraufenthalt des Kindes, soweit das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält;
  • Länger andauernder Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalt des Erziehungsberechtigten, soweit keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich ist;
  • Religiöse Gründe, z.B. Taufe, Erstkommunion, Teilnahme an wichtigen religiösen Feiern.