Der Klassenlehrer kann ein Kind bis zu 2 Tage im Vierteljahr, die Schulleitung bis zu 2 Wochen im Vierteljahr beurlauben. Grundsätzlich darf ein Kind vor und nach den Ferien nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen von dieser Regel, wie zum Beispiel die Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch, entscheidet die Schulleitung bzw. die Schulaufsicht.
Es stellt sich aber die Frage, wie im oben geschilderten Beispielsfall zu entscheiden ist. Kann die Schulleitung der Beurlaubung zustimmen? Festzuhalten bleibt, dass grundsätzlich für alle Kinder Schulpflicht besteht.
Eine geplante Urlaubsreise ist kein Grund, der eine Beurlaubung von Kindern vom Unterricht rechtfertigt, so entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 25.02.2005 (Aktenzeichen: 9 S 2735/04). Auch ist der Wunsch der Eltern, außerhalb der Ferien die günstigeren Preise der Reiseveranstalter zu nutzen, kein wichtiger Grund, der eine Beurlaubung rechtfertigen würde.
Zu den anerkannten Beurlaubungsgründen zählen dagegen:
- Teilnahme des Schülers an Bildungsurlaubsveranstaltungen, z.B. internationaler Schüleraustausch, Sprachkurs im Ausland;
- Teilnahme an sportlichen, musikalischen oder naturwissenschaftlichen Wettbewerben, z.B. auswärtiges Sportturnier, "Jugend musiziert", "Jugend forscht";
- Wichtige familiäre Ereignisse, z.B. Hochzeit, Todesfälle, Jubiläen in der Familie, Wohnungswechsel;
- Erholungsmaßnahmen, z.B. Kuraufenthalt des Kindes, soweit das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält;
- Länger andauernder Krankenhaus- bzw. Kuraufenthalt des Erziehungsberechtigten, soweit keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich ist;
- Religiöse Gründe, z.B. Taufe, Erstkommunion, Teilnahme an wichtigen religiösen Feiern.