Gesetzliche Unfallversicherung: Schüler, die während der Pause nach Hause laufen, sind versichert

Es kommt oft genug vor, dass Schüler ein Heft mit Hausaufgaben oder ein Klassenarbeitsheft zu Hause vergessen. Manche Kinder laufen dann, bevor es Ärger mit dem Klassenlehrer gibt, in der Pause schnell unbemerkt nach Hause. Aber: Haftet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn dem Kind auf dem Weg etwas passiert oder wenn es etwas anstellt?
Ja! Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei „Ausreißern“. Läuft ein Schüler während der Pause weg, um sich Unterlagen von zu Hause zu holen, so ist er auf diesem Weg durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies wird damit begründet, dass jeder Unfall, der in einem engen Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit steht, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt. Geschützt ist daher auch der – unerlaubte – Weg nach Hause, um ein vergessenes Buch oder Heft zu holen.

Aufsichtspflichtverletzung kann zu Schadenersatzansprüchen führen
Stellt das Kind auf diesem Weg etwas an und verursacht es einen Schaden bei einem Dritten, stellt sich immer die Frage, wer für diesen Schaden aufkommen muss. Zum einen kommt natürlich, soweit das Kind im Sinne von § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deliktsfähig ist, eine Haftung des Schülers in Betracht. Es wird aber auch immer eine Haftung der Schule bzw. der aufsichtsführenden Lehrer zur Diskussion stehen. Denn grundsätzlich muss die Hofaufsicht während der Pausen so geführt werden, dass die Kinder das Gelände nicht unbemerkt verlassen können. Ist dem aufsichtsführenden Lehrer im Einzelfall eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorzuwerfen, so muss die Schule den entstandenen Schaden zunächst einmal erstatten, kann sich den Schadenersatz aber bei einer grob fahrlässigen Aufsichtspflicht beim Lehrer zurückholen.