Kein Zwang zur Einzelbeschulung

Integrative Einzelbeschulung können Eltern nicht erzwingen, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Der Fall: Die Eltern meldeten ihr Kind nicht an einer 20 km entfernten Schwerpunktschule, sondern der örtlichen Grundschule an.

Das Kind benötigte sonderpädagogische Förderung, die in der Schwerpunktschule vorhanden gewesen wäre. Die Eltern wollten jedoch, dass das Kind wegen seiner Freizeitaktivitäten die örtliche Grundschule besucht. Die Klassenräume seien für eine Schwerpunktförderung groß genug, und eine Lehrkraft aus einer nahe gelegenen Schule für Lernbehinderte könne die ergänzende Einzelbeschulung für das Kind übernehmen, so die Auffassung der Eltern.

Die Schulbehörde wies das Kind jedoch der Schwerpunktschule zu und begründete, dass dort alle Voraussetzungen – sachlich, räumlich, personell –  für eine integrative Beschulung bereits gegeben seien. Die Eltern wollten sich damit nicht abfinden, und es wurde Klage auf Einzelbeschulung in der Regelschule erhoben.

Das Urteil zur Einzelbeschulung
Die Richter stellten zuerst klar, dass das Kind Anspruch auf integrative Beschulung habe, dieser jedoch nur im vorhandenen schulischen Bildungs- und Erziehungssystem realisiert werden könne. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Anspruchs komme nicht in Betracht. Die Schwerpunktschule weise alle Voraussetzungen auf, so dass an der örtlichen Grundschule keine weiteren Voraussetzungen für eine Einzelbeschulung geschaffen werden müssten.

Die bestehenden Möglichkeiten müssten nicht zu Gunsten einer Einzelintegration am Wohnort zurückstehen, der Schulweg von 20 km sei der Schülerin zuzumuten und hindere sie nicht daran, ihre Freizeitaktivitäten und bestehenden Sozialkontakte zu pflegen (Verwaltungsgericht Koblenz, 27.11.2008, Az. 7 K 734/08.KO).