von Julia Wetzel, veröffentlicht in Erziehung
Um eine Inobhutnahme zu erreichen gibt es vorrangig zwei Möglichkeiten.
Inobhutnahme zum Schutz des Jugendlichen oder Kindes
Ist dem Jugendamt bekannt, dass ein Jugendlicher sich in akuter Gefahr im elterlichen Umfeld befindet, ist die sofortige Inobhutnahme einzuleiten.
Nur in Ausnahmefällen kann dies auch gegen den Willen des Jugendlichen geschehen.
Inobhutnahme auf Bitten des Jugendlichen
Wendet sich ein Jugendlicher an das Jugendamt und bitte um Inobhutnahme, so ist ihm das nach § 42, SGB VIII, nicht zu verweigern.
Vorgehensweise nach erfolgter Inobhutnahme
Ist der Jugendliche in Obhut genommen, müssen unverzüglich die Eltern informiert werden. Sie müssen, da sie das Sorgerecht haben, der Inobhutnahme zustimmen. Sollten Sie die Zustimmung verweigern, wird das Familiengericht eingeschaltet.
Jugendliche und Kinder haben ein Recht auf Schutz durch die zuständige Behörde.
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Gast
29. September 2010, 18:35, im Forum Erziehung
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