von Barbara Weinen, veröffentlicht in Familie
1. Der Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe
Ehegatten, die durch einen notariellen Vertrag keine andere güterrechtliche Vereinbarung getroffen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Maßgeblicher Beginn des Güterstandes ist der Hochzeitstag. Maßgebliches Ende des Güterstandes ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Der Vermögenserwerb während der Ehe eines jeden Ehegatten wird als sein Zugewinn bezeichnet. Wird nun festgestellt, dass der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu.
2. Die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung der Ehe betrifft das aktive Vermögen und die Verbindlichkeiten.
3. Der Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe
Beim Versorgungsausgleich geht um die gerechte Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die für diese Scheidungsfolge maßgebliche Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Monatsletzten der dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgegangen ist. Es gibt den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der von Amts wegen durchgeführt wird, sowie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
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