Zugewinnausgleich: Vermögensverschiebungen bleiben unberücksichtigt
Mit der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts wird es dem ausgleichpflichtigen Ehepartner im Scheidungsverfahren gegenüber der vorherigen Gesetzeslage erschwert, Vermögensverschiebungen vor dem Stichtag der Berechnung des Endvermögens zu Lasten des Berechtigten durchzuführen. Denn diese sind nunmehr in vielen Fällen uneingeschränkt zu berücksichtigen, und zwar wenn Vermögenswerte ohne berücksichtigungsfähigen Grund verschenkt oder wenn sie verschwendet wurden.
Gleiches gilt, wenn Handlungen zur Vermögensminderung vorgenommen wurden, um den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen. Sollen Vermögensverschiebungen zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen unberücksichtigt bleiben, so trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Berücksichtigungsfähigkeit.
Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Als weiteren Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensminderungen des anderen Ehegatten wurde die Zulässigkeit eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs erleichtert. Er hat jetzt die Möglichkeit, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen, in dem er entweder seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zusammen mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft direkt einklagt oder nur auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft klagt.
Für die Zulässigkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist es ausreichend, wenn eine Handlung des anderen Ehegatten zu befürchten ist, aus der sich ein Vermögensverlust ergeben könnte.