Kündigen oder doch gleich gehen?

Die Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnissen sind unterschiedlich, denn sie richten sich laut § 622 des bürgerlichen Gesetzbuch in Deutschland nach der Länge des Beschäftigungsverhältnisses. Eigentlich könnte man es ganz einfach benennen: Die Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnissen gleichen sich mit denen in einem Mietvertrag.

Unterschiedliche Fristen für Arbeitnehmer und -geber

Fakt ist: Die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers lautet vier Wochen. Der Arbeitnehmer kann zum nächsten 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Wenn der Arbeitgeber selbst kündigt, sieht es allerdings wieder etwas anders aus: Das Ganze richtet sich nach der Dauer der bisherigen Beschäftigung im Betrieb. Wenn ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, kann zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zum Ende von zwei folgenden und immer so weiter.

Wichtig: Bei der Berechnung werden Zeiten der Beschäftigungsdauer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres waren, nicht berücksichtigt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis allerdings innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Viele kündigen hier sofort und das ist eigentlich falsch. Denn wenn kein Tarifvertrag besteht, so werden auch keine abweichenden Regelungen gelten.

Andere Kündigungsfristen im Vertrag

Einzelvertraglich können Kündigungsfristen nur dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer als Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis über eine Zeit von drei Monaten fortgesetzt wird und nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, also in kleinen Betrieben. Auch zwischen Teilzeit und Vollzeit wird unterschieden.

Info: Bis zum Jahr 1993 waren die Kündigungsfristen in Deutschland noch ganz unterschiedlich geregelt. Denn es ist auch heute noch so, dass in einschlägigen, individuellen Tarifverträgen der Arbeitnehmer oft schlechter abschneidet. Und schon damals gab es sogar eine Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern in den Regelungen.

Außerordentliche Kündigungen

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird mit wichtigem Grund ohne Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt. Das kann aber nicht nur vom Arbeitgeber ausgehen, weil der Beschäftigte einen groben Fehler mit großen Folgen gemacht hat oder gestohlen hat, sondern natürlich kann auch der Arbeitnehmer kündigen, wenn sein Lohn über mindestens drei Monate aussteht, oder der Arbeitgeber handgreiflich oder sexuell übergriffig wurde, sowie wenn Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden oder Bedingungen am Arbeitsplatz unmöglich sind, zum Beispiel kein richtiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Einige Kündigungen werden auch dafür genutzt, um einen Arbeitnehmer endlich loszuwerden und dafür werden fadenscheinige Gründe erfunden. Leider gibt es das sehr oft und es bringt dem Arbeitnehmer auch nicht viel, sich dann von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, wenn der Arbeitgeber sehr gute Anwälte hat, die ihn überall herausboxen.

Letztlich sollte von Anfang an die Sympathie stimmen, was sich im Laufe der Zeit auch ändern kann, aber für den Start dennoch wichtig ist. Und das von beiden Seiten. Es gibt viele Chefs, die ihre Position ausnutzen und das ist leider in vielen Berufen und Positionen so: Die Gegenwehr ist einzig und allein die Arbeitsstelle, zu wechseln und dem Gegner keine weiteren Anlässe für seine Angriffe zu geben.