von Angelika Eilers, veröffentlicht in Arbeit & Beruf
Protokolle von Betriebsratssitzungen: Was müssen Sie beachten?
Vor der Sitzung kommt die Einladung. Diese muss rechtzeitig (§ 29 Abs. 2 BetrVG) an alle Betriebsrats(BR)-Mitglieder verschickt werden ebenso wie die Mitteilung der Tagesordnung. Bei Verhinderung eines BR-Mitglieds (§ 29 Abs. 2 BetrVG) muss das gesetzlich vorgesehene Ersatzmitglied eingeladen werden (§ 25 BetrVG). Weitere Informationen zur Einladung finden Sie in einem separaten Artikel von mir.
"Warum braucht man eigentlich ein Protokoll? Waren doch alle dabei." Zunächst wird ein Nachweis für die Sitzung benötigt. Außerdem braucht man eine Unterlage, mit der gefasste Beschlüsse nachgewiesen werden können und die getroffene Entscheidungen nachvollziehbar macht. Natürlich dient ein Protokoll auch dazu, verhinderte BR-Mitglieder zu informieren.
Wenden wir uns zunächst den wichtigen Formalien zu. Wichtig ist, eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Lassen Sie eine Liste herumgehen, auf der sich jeder Teilnehmer einträgt. Der Mindestinhalt des Protokolls besteht aus:
Klaus Werner Stude, Dozent für betriebliche Mitbestimmung, stellt damit klar, dass "nach der gesetzlichen Vorschrift ein sogenanntes kurzes Beschlussprotokoll ausreichen würde." Weiter führt er aus, dass das Protokoll unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) erstellt werden muss, also schnellstmöglich.
Natürlich nicht. Wie die Sitzung mit Leben erfüllt wird, gestaltet jeder Betriebs- oder Personalrat für sich. Mögliche Themen sind:
Sollte ein Teilnehmer (nicht nur BR-Mitglied) Einwände gegen das Protokoll haben, kann er diese beim Betriebsrat-Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 und §34 BetrVG) unverzüglich schriftlich erheben. Dieser hat diese in der nächsten BR-Sitzung vorzutragen. Daraufhin kann der Betriebsrat die Sitzungsniederschrift ändern. Beachten Sie jedoch: Die Einwände sind dem angegriffenen Protokoll beizufügen und der Nachvollziehbarkeit halber abzuheften.
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