von Fred Schübbe, veröffentlicht in Arbeit & Beruf
Ist die Zeit der Trauer vorbei, finden viele Witwer und Witwen einen neuen Partner. Soll dann diese neue Partnerschaft durch eine Ehe besiegelt werden, verlieren sie den Anspruch auf die Witwenrente. Der Grund ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Versorgung durch den neuen Ehepartner abgesichert ist und somit die Notwendigkeit für einen Rentenbezug wegfällt. Nicht wenige Hinterbliebene, die eigentlich gern wieder heiraten würden, scheuen aus diesem Grund den Weg zum Standesamt.
Heiratet ein Hinterbliebener, entsteht ein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Sie beträgt 24 Monatsrenten, sofern vorher die sog. "große Witwenrente" bezogen wurde. Diese erhalten Hinterbliebene, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sind. Bei der Berechnung wird die durchschnittliche Rentenhöhe der letzten 12 Monate berücksichtigt.
Die sogenannte "kleine Witwenrente" erhalten Hinterbliebene unter 45 Jahren. Sie wird seit 2002 nur für zwei Jahre gezahlt. Wird innerhalb dieses Zeitraumes erneut geheiratet, beträgt die Rentenabfindung nur die zu erwartende Rente des noch verbleibenden Zeitraumes. Starb der Ehegatte schon vor 2002 wird auch die "kleine Witwenrente" unbefristet gezahlt; somit beträgt auch hier die Rentenabfindung 24 Monatsrenten.
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