Bei Unpünktlichkeit droht Abmahnung

Bei Streiks im öffentlichen Dienst sind Kitas zum Teil geschlossen und Busse und Bahnen fallen aus. Deshalb müssen vor allem Pendler und Eltern mit Einschränkungen rechnen. Damit Arbeitnehmer keinen Ärger mit ihrem Chef bekommen, sollten sie Folgendes beachten, damit Sie bei Unpünktlichkeit keine Abmahnung erhalten.

Streiks im öffentlichen Dienst bergen gerade für Pendler einige Probleme. Denn wenn Arbeitnehmer wegen eines Streiks im öffentlichen Dienst zu spät zur Arbeit kommen, weil zum Beispiel die Straßenbahn ausfällt, können sie eine
Abmahnung
kassieren. Dies gilt vor allem bei wiederholter Unpünktlichkeit, während eine einmalige Verspätung von 5 Minuten einen Bagatellverstoß darstellt, der in der Regel nicht mit einer Abmahnung geahndet wird.

Wenn Einschränkungen vorhersehbar sind

Bei Unpünktlichkeit muss man vor allem mit einer Abmahnung rechnen, wenn die Streiks angekündigt und die Einschränkungen vorhersehbar sind. Arbeitnehmer tragen nämlich das sogenannte Wegerisiko. Danach gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, alles Zumutbare zu tun, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Beispielsweise kann der Chef verlangen, dass sich ein Arbeitnehmer ohne Auto bei Streiks im öffentlichen Nahverkehr von Kollegen mitnehmen lässt. Dagegen kann es unzumutbar sein, wenn einem nichts anderes übrig bleibt, als ein Taxi zu bestellen, dieses aber 100 Euro oder mehr kosten würde.

Möglichst schnell den Chef informieren

Wichtig ist, dass betroffene Arbeitnehmer möglichst sofort ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie aufgrund eines Streiks nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können. Und für die Zeit, um die sie sich verspäten, erhalten sie keinen Lohn.

Wenn die Kita geschlossen ist

Außerdem dürfte es für viele Eltern problematisch werden, wenn ihre Kita bestreikt wird. Zunächst müssen sie versuchen, ihr Kind anderweitig betreuen zu lassen. Finden sie diese Möglichkeit nicht, dürfen sie jedoch bei der Arbeit fehlen, ohne dass ihnen eine Abmahnung droht. Auch in diesem Fall sollte der Chef umgehend informiert werden. Manche Arbeitgeber erlauben es auch, das Kind im Notfall einen Tag mit zur Arbeit zu bringen.

Verspätungen bei Schnee und Eis

Auch Schnee und Eis sind keine Entschuldigung, zu spät zur Arbeit zu kommen. Wiederholungstätern droht nach Abmahnung sogar die Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn der Arbeitsweg wetterbedingt länger dauert.

Wer zu spät kommt, kann deshalb nicht den stockenden Verkehr als Verspätungsgrund vorschieben. Auch das Argument, dass ein Bus oder Zug ausgefallen ist, zählt laut Rechtsprechung nicht. Die Folge: Wenn starker Schneefall im Wetterbericht angekündigt ist, müssen Beschäftigte notfalls am nächsten Morgen zwei Stunden eher aufstehen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Zudem ist es in der Arbeitswelt üblich, dass je wichtiger der Job ist, desto mehr kann dem Arbeitnehmer zugemutet werden: So kann es beispielsweise einem Chirurgen zugemutet werden, in einer Pension nahe dem Krankenhaus zu übernachten, wenn ein starker Schneesturm angekündigt ist. Schließlich kann ein Arbeitgeber verlangen, dass Beschäftigte verfügbar sind.

Wohl dem, der mit seinem Arbeitgeber eine gleitende Arbeitszeit vereinbart hat.