Arbeitsamt: Rechte und Pflichten bei Arbeitslosigkeit (Teil 3)

Das Arbeitsamt hilft Ihnen während Ihrer Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld und weiteren Sozialleistungen finanziell über die Runden. Ziel ist es jedoch, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden, deshalb ist das Arbeitsamt verpflichtet, Sie bei der Stellensuche zu unterstützen. Damit es zu einer erfolgreichen Jobvermittlung kommen kann, muss aber auch der oder die Arbeitslose aktiv mithelfen.

Wenn Sie arbeitslos sind, macht Ihnen das Arbeitsamt verschiedene individuelle Angebote zur Beratung, Vermittlung und Förderung, um Ihnen beim Ausstieg aus der Arbeitslosigkeit und Wiedereinstieg ins Berufsleben zu helfen. Damit Sie Ihre Leistungsansprüche an das Arbeitsamt bewahren, müssen aber auch Sie gewisse Grundpflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Meldepflicht und die Mitwirkungspflicht.

Arbeitslosigkeit: Meldepflicht beim Arbeitsamt
Neben einer rechtzeitigen Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung gehört zur Meldepflicht auch, dass Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit zu allen Terminen, die Ihnen das Arbeitsamt setzt, persönlich erscheinen. Eine Meldung Ihrerseits kann erforderlich sein, um Ihnen eine Berufsberatung, ein Bewerbungstraining oder eine andere Arbeitsförderungsleistungen zu vermitteln. Deshalb müssen Sie dem Arbeitsamt unverzüglich mitteilen, wenn Sie erkrankt sind oder einen Termin aus anderen wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können.

Außerdem müssen Sie alle eventuellen Änderungen, die Ihre Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Leistungsanspruch betreffen, dem Arbeitsamt immer sofort mitteilen. Dazu gehören zum Beispiel die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die Änderung des Familienstandes oder ein geplanter Umzug.

Arbeitslosigkeit: Mitwirkungspflicht beim Arbeitsamt
Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf Ihre Bereitschaft, an berufsfördernden Maßnahmen aktiv teilzunehmen. Insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II sind als „Langzeitarbeitslose“ verpflichtet, diese Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und damit zu signalisieren, dass sie bemüht sind, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Von Ihrem Engagement und Ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung werden auch die finanziellen Leistungen des Arbeitsamtes abhängig gemacht. Erfüllen Sie Ihre Grundpflichten gegenüber dem Arbeitsamt nicht, kann das zur Folge haben, dass Ihnen trotz Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I oder II  gesperrt wird und Sie sogar einen Teil zurückzahlen müssen.

Arbeitslosigkeit: Welche Jobs sind laut Arbeitsamt zumutbar und welche nicht?
Das Arbeitsamt erwartet während Ihrer Arbeitslosigkeit von Ihnen, dass sie Eigeninitiative zeigen und sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Außerdem müssen Sie bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die Ihnen das Arbeitsamt vermittelt – auch wenn diese Ihrer früheren Tätigkeit nicht entspricht.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I erhalten, darf der Lohn bei einer zumutbaren Tätigkeit zunächst nur 20 Prozent geringer als Ihr früherer Bruttolohn sein. Das gilt jedoch nur für die ersten drei Monate Ihrer Arbeitslosigkeit. Vom dritten bis zum sechsten Monat wird bereits eine Verdienst-Minderung von 30 Prozent als zumutbar akzeptiert, und ab dem siebten Monat reicht es aus, wenn das Gehalt lediglich die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes erreicht, damit Sie eine Tätigkeit als zumutbar annehmen müssen.

Es gibt verschiedene allgemeine und personenbezogene Punkte, von denen die Zumutbarkeit einer Arbeit abhängt. Diese sind in § 121 des Sozialgesetzbuches als Regelvoraussetzungen festgehalten. 

Arbeitslosigkeit: Ahndung von Regelverstößen durch das Arbeitsamt
Wenn Sie eine zumutbare Arbeit, die Ihnen das Arbeitsamt anbietet, ohne wichtigen Grund ablehnen, kann es ebenfalls zu Sperrzeiten oder auch zu einer Kürzung der Leistungen kommen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I werden in der Regel Sperrzeiten in Höhe von drei, sechs oder zwölf Wochen verhängt. Die Sperrfristen richten sich nach der Anzahl Ihrer Verstöße gegen die Grundpflichten, die Ihnen das Arbeitsamt auferlegt.

Wenn Sie als Langzeitarbeitsloser eine zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund ablehnen, wird Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Eventuelle Zuschläge entfallen vorübergehend komplett. Lehnen Sie im Laufe eines Jahres seit Beginn der ersten Absenkung trotz andauernder Arbeitslosigkeit eine weitere zumutbare Arbeit ab oder kommen einer anderen Verpflichtung dem Arbeitsamt gegenüber nicht nach, verlieren Sie 60 Prozent der Regelleistung. Der dritte Verstoß innerhalb eines Jahres hat schließlich zur Folge, dass Ihr Arbeitslosengeld II vollständig entfällt.

Alle wichtigen Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit hat das Arbeitsamt auf seiner Website für alle Bürgerinnen und Bürger zusammengefasst.