Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld durch Aufhebungsverträge

Bei Aufhebungsverträgen ist nicht unbedingt eine Sperrzeit zu befürchten. Eine Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit schafft Klarheit.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld resultiert aus dem Versicherungsprinzip der Arbeitslosenversicherung.

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld soll das Risiko, das alle Beitragszahler zu tragen haben, begrenzen. Wer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat oder die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert, soll durch die Sperrzeit – zumindest für einen gewissen Zeitraum – seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise auf Arbeitslosenhilfe verlieren.

Damit sind aber gleichzeitig auch die Fälle, in denen tatsächlich eine Sperrzeit zu befürchten ist, deutlich reduziert. Zum Beispiel droht regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein Mitarbeiter durch sein Fehlverhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. So führt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Diebstahl, ein wiederholtes unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz und Ähnliches regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsverträge vs. Kündigung
Droht eine Kündigung – zum Beispiel wegen Auftragsmangel oder Wegfall des Arbeitsplatzes – wählen viele Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wenn ihnen ein solcher von ihrem Arbeitgeber angeboten wird.

Aufhebungsverträge regeln die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. Mit Aufhebungsverträgen wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst.

Aufhebungsverträge: Die Vorteile
Es kann für Arbeitnehmer durchaus von Vorteil sein, ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen. Insbesondere kann der Arbeitnehmer mithilfe des Aufhebungsvertrages relativ schnell wieder eine neue Stelle antreten.

Dennoch sollte sich kein Arbeitnehmer dazu drängen lassen, einen angebotenen Aufhebungsvertrag sofort und damit voreilig zu unterschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der angebotene Aufhebungsvertrag eine großzügige Abfindung enthält. Findet man dann nämlich nicht zügig einen neue Stelle, ist die Abfindung schnell verbraucht.

Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen
Gestützt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit lange Zeit Sperrzeiten verhängt, wenn ein Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein Arbeitsverhältnis mit beendet hat. Somit führten Aufhebungsverträge nur dann nicht zu Sperrzeit, wenn die Prüfung einer hypothetischen Kündigung zu dem Ergebnis kam, dass diese Kündigung wirksam gewesen wäre.

Bedingt durch dieses Vorgehen waren Arbeitnehmer somit lange Zeit gezwungen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, selbst wenn eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich gewesen wäre.

Anweisung zur Behandlung von Aufhebungsverträgen
Um diese unglückliche Situation zu korrigieren hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen zur Sperrzeit aktualisiert. Nach dieser Anweisung haben Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen ungekürzten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  1. Durch den Aufhebungsvertrag erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
  2. Ohne den Aufhebungsvertrag wäre dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt gekündigt worden.
  3. Die Kündigungsfrist wird auch bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eingehalten.

Bewegt sich die Abfindung außerhalb dieser Bandbreiten drohen bei Aufhebungsverträgen weiterhin Sperrzeiten.