Nutzen Sie Ihren Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie?

Wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können Sie nach dem Wohnungsbau­Prämiengesetz für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Zu diesen Aufwendungen gehören vor allem Beiträge an Bausparkassen und Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften.

Werden bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen nach dem Wohnungsbau­prämiengesetz für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Zu diesen Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnungsbauprämie gehören insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 Euro betragen, sowie Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau­ und Wohnungsbaugenossenschaften.

Höchstbeträge für Wohnungsbauprämie
Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnungsbauprämie sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro, bei Ehegatten 1.024 Euro, prämienbegünstigt. Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz sind nur dann für die Wohnungsbauprämie begünstigt, wenn für sie kein Anspruch auf Arbeitnehmer­Sparzulage besteht.

Sofern die Beiträge an Bausparkassen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags zur Erlangung eines Bauspardarlehens vom Anbieter als Altersvorsorgebeiträge zugeordnet werden, so sind die auf diesen Vertrag geleisteten Beiträge bis zum maßgebenden Sonderausgabenhöchstbetrag als Altersvorsorgebeiträge und nicht als prämienbegünstigte Aufwendungen anzusehen.

Der Höchstbetrag steht dem Prämiensparer und seinem Ehegatten gemeinsam zu. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind selbstständig prämienberechtigt.

Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie
Bedingung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder die Einkommensgrenze von 25.600 Euro, bei Ehegatten 51.200 Euro, nicht übersteigt.

Antrag bei der Bausparkasse für die Wohnungsbauprämie
Ein Antrag auf Wohnungsbauprämie muss vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das dem Sparjahr folgt, an das Unternehmen gerichtet werden, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.

Auszahlung der Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie wird bei Bausparverträgen in der Regel nicht jährlich zusammen mit der Bearbeitung des Prämienantrags ausgezahlt. Vielmehr wird die Wohnungsbauprämie zunächst nur ermittelt und vorgemerkt.

Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien wird erst dann vorgenommen, wenn der Bausparvertrag zugeteilt oder unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist. Ferner wird die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien vorgenommen, wenn im Falle der für Altverträge noch geltenden nicht wohnwirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit die Festlegungsfrist von sieben Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags abgelaufen ist.

Die Wohnungsbauprämie wird bei Bausparverträgen, die bereits zugeteilt sind oder deren siebenjährige Sperrfrist abgelaufen ist, bereits nach Bearbeitung des Prämienantrags an die Bausparkasse überwiesen.

Behandlung der Wohnungsbauprämie bei vorzeitiger Verfügung
Wird bei Altverträgen (abgeschlossen bis zum 31.12.2008) vor Ablauf der Festlegungsfrist von sieben Jahren

  • die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder
  • werden geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder
  • werden Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen,

so führt dies in der Regel zur Versagung der Wohnungsbauprämien. Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie bleibt im Fall des Todes und der völligen Erwerbsunfähigkeit des Bausparers oder seines Ehegatten sowie bei längerer Arbeitslosigkeit des Bausparers allerdings erhalten. Unschädlich für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist auch der Fall, dass der Bausparer die Bausparsumme oder die aufgrund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet.

Demgegenüber führt eine Rückzahlung geleisteter Bausparbeiträge vor Zuteilung des Bausparvertrags immer zu einer Versagung der Wohnungsbauprämie, selbst wenn die Mittel unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden.

Für Bausparverträge, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, ist auch nach Ablauf der bisher geltenden siebenjährigen Festlegungsfrist Voraussetzung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie, dass die Bausparsumme oder die aufgrund einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Eine anderweitige Verwendung ist nur noch dann unschädlich für die Wohnungsbauprämie, wenn

  • der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Verfügung frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt. Hierbei ist die Wohnungsbauprämie auf die letzten sieben Sparjahre bis zur Verfügung beschränkt. Darüber hinaus kann jeder Bausparer nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgeschlossenen Vertrag ohne wohnwirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen;
  • der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss verstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist. Der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie geht ferner nicht verloren, wenn der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht. In diesen Fällen ist die Prämienbegünstigung auf die letzten sieben Sparjahre bis zum Eintritt des Ereignisses beschränkt.