Ja, wenn man den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Falschauskunft und dem Verlust des Auftrags beweisen kann. Grundsätzlich jedenfalls besteht ein solcher Schadenersatzanspruch, wie das OLG Bamberg bestätigte.
In dem von diesem Gericht verhandelten Fall hatte die Wirtschaftsauskunft fälschlicherweise behauptet, die Firma sei zahlungsunfähig. Daraufhin stornierte der Geschäftspartner den Auftrag. Dazu die OLG-Richter: Im Wirtschaftsleben sind Informationen einer Auskunftei über die Zahlungsfähigkeit eines Kunden wesentliche Grundlage für Geschäftsbeziehungen (OLG Bamberg, Az.: 6 U 59/03).
Schadenersatz gibt es aber nur für detailliert nachgewiesene Verluste, wie eben bei einem geplatzten Auftrag als unmittelbare Folge der Falschauskunft.
Praxis-Tipp für Firmeninhaber:
Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen, welche Informationen die Wirtschaftsauskunfteien über Ihr Untenehmen gespeichert haben und verbreiten. Dabei sollten Sie nicht nur die überregional tätigen Auskunfteien in Ihre Überprüfung einbeziehen. Kontrollieren Sie gerade auch, welche Daten die Anbieter aus der Region über Ihr Unternehmen gespeichert haben. Und wenn Sie bei Ihren Recherchen unrichtige Auskünfte über Ihr Unternehmen feststellen: Veranlassen Sie umgehend eine Korrektur.