Dazu gehört auch der durch Artikel 20 Absatz 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschließen, sondern schon deren Anschein zu vermeiden. Hinzu kommt, dass staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden dürfen.
Diese Grundsätze würden jedoch verletzt, wenn eine Polizeigewerkschaft in Dienststellen Listen aushängt, auf die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen.
Die Polizeigewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen durchzuführen.
(Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt, Urteil vom 25.01.2005, Az.: 1 AZR 657/03)