Bauarbeiten: Halteverbote an Ihren Baustellen schützen Sie nicht wirklich

Stellen Sie im Baustellenbereich Schilder für Halteverbot auf? Das schützt leider weder Sie noch eventuelle Subunternehmer vor den Kosten, die entstehen, wenn sich die Verkehrsteilnehmer nicht an die Halteverbote halten (BGH, VI ZR 385/02).
Der konkrete Fall: Ein Bauunternehmer hatte auf einem Privatgrundstück Bauarbeiten auszuführen, für die er einen großen Kran benötigte. Um für diesen die Zufahrt zu gewährleisten, musste eine Straßenseite vorübergehend gesperrt werden. Mit Genehmigung der Stadt hatte der Unternehmer daher ein Halteverbot mit dem Zusatz "Ab (Datum), 7:00 Uhr Krananfahrt" aufgestellt.
 
Trotz der Halteverbote parkte an diesem Tag genau an der fraglichen Stelle ein Auto, dessen Halter nicht ausfindig gemacht werden konnte. Zwar wurde das Fahrzeug vom Ordnungsamt abgeschleppt, doch konnte der Kraneinsatz erst mit erheblicher Verspätung durchgeführt werden. Für die ihm dadurch entstandenen Kosten verlangte der Unternehmer Schadensersatz vom (später ermittelten) Falschparker.

Das Gericht entschied: Die vorhandenen Gesetze schützen nicht die Vermögensinteressen des Unternehmers. Die Halteverbote hatten nur verkehrsregelnde Bedeutung. Es liege weder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens vor, noch seien seine Eigentumsrechte verletzt worden (das Grundstück gehöre ja nicht ihm, sondern seinem Kunden). Es gab also keinen Schadensersatz.

Fazit: Wenn Ihnen das Gleiche passiert, sollten Sie sofort das Ordnungsamt anrufen und verlangen, dass der Wagen, der die Halteverbote missachtet, abgeschleppt wird. Je schneller das geht, desto geringer ist Ihr Schaden – und auf dem bleiben Sie auf jeden Fall sitzen, trotz der Halteverbote. Die Gebühren für das Abschleppen selbst müssen allerdings nicht Sie übernehmen, die bekommt dann doch der Falschparker aufgebrummt.