Was Sie bei Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien beachten müssen

Die neue EU-Verordnung PIC (Prior Informed Consent Regulation) regelt seit März den Import und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EU strengen Beschränkungen unterliegen. Dabei handelt es sich um Stoffe, die in vielfältigen Prozessen Anwendung finden. Ein weiterer Aufwand für viele Handels- und Industrieunternehmen!

Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt nun ein Notifikationsverfahren, wonach der jeweilige Empfängerstaat vorab über den beabsichtigten Import zu informieren ist. Die PIC-Verordnung gilt für Importeure und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien wie Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, aber auch Industriechemikalien handeln wollen.

Ziele der Verordnung sind die weitere Erhöhung der Sicherheit im Umgang mit Chemikalien in Europa und die korrekte Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung (Regulation on  Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures). Dabei gibt es auch Querverbindungen zur Verordnung über Biozid-Produkte sowie zu REACH und zur CLP-Verordnung.

So kann zum Beispiel bei der Ausfuhrmitteilung von Industriechemikalien auf Daten aus der Registrierung dieses Stoffes zurückgegriffen werden. Ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt muss der Ausfuhr beigefügt werden.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Prüfen Sie, ob Sie Stoffe exportieren wollen, die detailliert in der Verordnung (Anhang I) gelistet sind.
  2. Falls Sie einen dieser Stoffe exportieren wollen, müssen Sie darüber informieren: Zunächst müssen Sie das als Exporteur Ihrer zuständigen nationalen Behörde mitteilen. In Deutschland ist dies die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Diese Mitteilung umfasst unter anderem Angaben zum Stoff, Informationen zu den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, eine Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie die Verwendungen des Stoffes in der EU.
  3. Die nationale Behörde prüft die Mitteilung und leitet sie an die Europäische Chemieagentur (ECHA) weiter. Die ECHA wiederum gibt die Mitteilung an die zuständige Behörde im Empfängerland weiter. Die am Verfahren teilnehmenden Länder können dann, nach der Information durch die ECHA, selbst entscheiden, ob sie einem Import zustimmen oder nicht. Die ECHA unterhält zudem eine Datenbank aller Mitteilungen, die den nationalen Behörden offen steht. Für die Kontrolle der Ausfuhr sind die nationalen Zollbehörden zuständig.