Ein Zolllager kann Ihnen jede Menge Geld sparen

Wenn Sie Waren aus dem Ausland importieren, um sie anschließend wieder in ein anderes Land zu exportieren, müssen Sie jedes Mal an der Grenze die üblichen Zollabgaben entrichten. Das können Sie sich sparen, wenn Sie so genannte Zolllager benutzen. Nehmen wir an, Sie importieren Ware aus China nach Deutschland, um sie dann in die Schweiz oder nach Russland weiterzusenden. Im Prinzip müssen Sie die Ware dabei in Deutschland und dann nochmals in Russland verzollen. Diese Doppelverzollung können Sie sich sparen, wenn Sie die Lieferung in einem Zolllager in Deutschland zwischenlagern.

Zolllager sparen bares Geld
So sparen Sie z.B. bei einem Warenwert von 300.000 Euro die 12 % Einfuhrzoll in Deutschland – das macht immerhin den stolzen Betrag von 36.000 Euro! Doch was ist eigentlich ein Zolllager, was kann es leisten und welche Funktionen hat es?

Das Zollager
Im Zolllagerverfahren können Waren überführt werden, die nicht oder noch nicht für ein anderes Verfahren bestimmt sind und daher zunächst eingelagert werden. Solange Waren sich in diesem Status befinden, werden die meisten sonstigen Vorschriften, wie zum Beispiel die Verzollung, nicht angewendet – es werden also keine Zoll- oder Steuerabgaben erhoben.

So wenden Sie das Zolllagerverfahren an
Ein Lagerhalter oder ein Dienstleister, der ein Zolllager betreiben will, benötigt die Bewilligung von der deutschen Zollverwaltung. Mit dieser Bewilligung können Auflagen verbunden sein, wie beispielsweise die Hinterlegung einer Sicherheitszahlung. Achtung: Über Ware im Zolllager können Sie grundsätzlich nicht verfugen. Sie dürfen also ohne die passenden Zolldokumente die Ware nicht ausliefern und auch nichts an der Ware verändern, also beispielsweise keine neuen Preislabels anbringen!

Diese Arten von Zolllagern sind zu unterscheiden
Sie müssen bei den Lagertypen zwischen öffentlichen (Typen A, B und F) und privaten Zolllagern (Typen C, D und E) unterscheiden.

Öffentliche Zolllager:

Lagertyp A
Im Zolllager Typ A können Waren für verschiedene Einlagerer an einem Ort gelagert werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Lagerhalter. Für die Überfuhrung in das Verfahren ist aber stets der Einlagerer verantwortlich.

Lagertyp B
Im Zolllager Typ B ist der Einlagerer sowohl für die Einhaltung der Vorschriften während der Lagerung als auch für die Überführung in das Verfahren verantwortlich.

Lagertyp F
Ein Zolllager Typ F wird von den Zollbehörden eingerichtet und unterhalten. Die Zollverwaltung ist Lagerhalter.

Private Zolllager:

Lagertyp C
Ein Zolllager des Typs C kann auch unter Zollmitverschluss bewilligt werden. Der Lagerhalter hat dann nur Zugriff auf die Lagerwaren, wenn auch die Zollstelle mitwirkt. Da bei dieser Verfahrensweise die zollamtliche Überwachung sehr umfangreich ist, kann gegebenenfalls die erforderliche Sicherheitsleistung reduziert werden oder ganz entfallen. Die Lagerwaren müssen in das Lagerverfahren mit Zollanmeldung überführt und zur Beendigung dieses Verfahrens wiederum mit einer Zollanmeldung zu einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.

Lagertyp D
Beim Zolllager des Typs D kann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im mitbewilligten Anschreibeverfahren vorgenommen werden, wobei die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge der Ware maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren zollamtlich anerkannt oder zugelassen wurden. Die Entnahme der Waren aus dem Zolllager kann ohne direkte Mitwirkung einer Zollstelle vorgenommen werden.

Lagertyp E
Beim Zolllager des Typs E muss die Lagerung nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen. Vielmehr wird ein Zolllagerverfahren bewilligt, bei dem Waren in Lagereinrichtungen des Bewilligungsinhabers verbracht werden. Lagereinrichtungen sind bei diesem Zolllagertyp Orte, die je nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis des Lagerhalters von Fall zu Fall für die Lagerung genutzt werden. Dazu können auch zu Transportzwecken eingesetzte Beförderungsmittel gehören.