Verkaufen bei eBay: Vorsicht Unternehmereigenschaft

Wenn Sie Ihre Besitztümer aussortieren oder einen Nachlass veräußern, und bei eBay und auf anderen Plattformen verkaufen möchten, können Sie schnell in eine Falle des deutschen Rechts geraten und als Unternehmer gelten. Dann müssen Sie nicht nur ein Rückgaberecht gegen sich gelten lassen, sondern auch die Mängelhaftung. Lesen Sie hier, welche Folgen das für Sie hat und worauf Sie achten sollten.

Die Anforderungen an eine Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft ist in § 14 Abs. 1 BGB definiert. Danach handeln Sie als Unternehmer, wenn Sie "bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit" handeln. Ob Sie als natürliche oder juristische Person handeln, ist für die Unternehmereigenschaft ohne Belang.

Ebenso ist es unwichtig, ob Sie Ihre Betätigung als Haupt- oder Nebenberuf ausüben. Einzig entscheidend ist die Frage, ob es sich um eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit handelt. Dementsprechend führt für das OLG Frankfurt der Begriff "Powerseller" zur Beweislastumkehr. Der "eBay-Powerseller" muss also beweisen, dass für ihn das Merkmal des Unternehmers nicht zutrifft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anforderungen an einen Anscheinsbeweis gestellt. Danach wird als Unternehmer angesehen, wer wiederholt gleichartige Dinge anbietet (insbesondere zählen hierzu Neuwaren), kürzlich erworbene Waren anbietet und zahlreiche Feedbacks bekommt. Als weiteres Kriterium ist die Durchführung von Verkäufen für Dritte genannt.

Sichern Sie Ihre Verkäufe gegen Missverständnisse ab
Wenn Sie etwa den Bibliotheksbestand, also eine große Menge (vielleicht sogar alter und seltener) einzelner Bücher eines verstorbenen Verwandten verkaufen, könnte der Anschein darauf hindeuten, dass Sie zumindest nebenberuflich Antiquar sind. Sie sollten im Zweifelsfall (z. B. durch Fotos oder Dokumente) beweisen können, dass es sich um einen privaten Nachlass handelt.

Sollten Sie als Unternehmer behandelt werden, so müssen Sie die Verbraucherschutzgesetze gegen sich gelten lassen. Für Sie als eBay-Verkäufer geht es hier insbesondere um Rückgabe- und Widerrufsrecht und Mängelgewährleistung. Als Privatverkäufer brauchen Sie darüber nicht aufzuklären, als Unternehmer hingegen schon.

Versehen Sie, wenn Sie nicht als Unternehmer behandelt werden möchten, alle Ihre Angebote mit dem Hinweis, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Dadurch wird Ihre Unternehmereigenschaft zumindest strittig. Bewahren Sie außerdem Kaufbelege eigener Käufe sowie andere Beweisstücke sorgfältig auf – etwa Fotos, die Sie bei der Nutzung des Gegenstands zeigen.