Preisangaben: Der Bundesgerichtshof schafft Rechtssicherheit

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) widerspricht zahlreichen Entscheidungen anderer Gerichte zum Thema „Preisangaben“ und trifft klare Aussagen zur Preisangaben-Verordnung zugunsten der Betreiber von Online-Shops. Die Preisangaben-Verordnung gibt vor, dass Versandhändler zusätzlich zum Endpreis der Ware angeben müssen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Preisangaben müssen einem Angebot oder einer Werbung eindeutig zuzuordnen sein.
Neues Urteil des BGH zu den verpflichtenden Preisangaben
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Händler die Pflichtangaben ohne weitere Hinweise oder Links lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf einer Service-Seite und im Warenkorb nach dem Hineinlegen eines Produkts in seinem Angebot untergebracht. Ein Käufer war also gezwungen, aus eigener Initiative nach den genauen Preisangaben zu suchen, ohne dass er bei einem Produkt oder anderswo darauf hingewiesen wurde.
Das bemängelte ein Mitbewerber, der auf Unterlassung und Schadenersatz klagte. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigten den Kläger mit der erwarteten Begründung, dass die Preisangaben direkt beim Produkt anzugeben seien. Da der Shopbetreiber sich gegen die Entscheidungen wehrte, hatte letztendlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Dieser bestätigte die Vorinstanzen insofern, dass der beanstandete Shop die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt. Er widersprach aber der Auffassung, die Preisangaben-Verordnung nötige dazu, die Hinweise auf Umsatzsteuer und Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.

Begründung des BGH
Dem Internetnutzer sei bekannt, dass neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen frühzeitig sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007,Az.:IZR 143/04).

Praxis-Tipp „Preisangaben“
Trotz der beruhigenden Rechtssicherheit empfiehlt sich die strikte Beachtung der Preisangaben-Verordnung. Ihre Kunden schätzen Transparenz. Sie werden offene Preisangaben mögen und vor allem honorieren.