Nun sind besonders findige Zeitgenossen auf die Idee gekommen, Telefongespräche heimlich von einem Zeugen mithören zu lassen. Doch dieser Praxis hat der BGH (18.02.2003, AZ: XI ZR 165/02) einen Riegel vorgeschoben: Zeugenaussagen über den Inhalt heimlich mitgehörter Telefonate kommen in einem Verfahren nicht als Beweismittel in Betracht. Denn durch das Belauschen wird das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt.
Um einen sicheren Beweis in Händen zu halten, haben Sie 2 Möglichkeiten:
- Zum einen können Sie den Gesprächspartner darauf hinweisen, wer das Gespräch als Zeuge mithört.
- Zum anderen – und das ist noch viel sicherer – können Sie dem Gesprächspartner die telefonische Verabredung umgehend schriftlich bestätigen. Bitten Sie darum, dass er Ihr Schreiben abzeichnet und zurückfaxt, dann ist Ihr Beweis wasserdicht.
Bestätigungsschreiben (Muster):
15.07.2003Sehr geehrte/er …,vielen Dank für Ihren Auftrag! Gern bestätige ich Ihnen hier noch einmal die Konditionen, die wir heute am Telefon miteinander besprochen haben:
Sie beauftragen mich mit der Installation eines PC-Netzwerks in Ihrem Betrieb. Sie stellen sämtliche Hard- und Software sowie die sonstigen Materialien. Ich sichere Ihnen die Erledigung bis 25.08.2003 zu. Hierfür haben wir uns auf ein Festhonorar von 1.800 € zzgl. MwSt. geeinigt.Freundliche Grüße
Max Mustermann Einverstanden? Bitte hier unterschreiben und an mich zurückfaxen, Fax: (0123) 45678. Danke!
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Datum, Unterschrift